Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(2. Studierendenschaft)


§ 74 [FN 8]
Studentenparlament

(1) Das Studentenparlament ist das oberste beschlußfassende Organ der Studierendenschaft. Es hat die folgenden Aufgaben:

  1. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft zu beschließen;
  2. in grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft zu beschließen
  3. die Satzung der Studierendenschaft zu beschließen;
  4. die Beitragsordnung und die Wahlordnung für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft zu beschließen;
  5. den Haushaltsplan festzustellen und dessen Ausführung zu kontrollieren;
  6. die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu wählen;
  7. über die Entlastung der Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses zu entscheiden.

(2) Das Studentenparlament hat in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 eine Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft durchzuführen, wenn die Satzung der Studierendenschaft die Urabstimmung vorsieht und mindestens 10 v. H. der Mitglieder der Studierendenschaft die Urabstimmung schriftlich verlangt haben. Verfahren und Dauer der Urabstimmung bestimmen sich nach der Satzung der Studierendenschaft. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefaßt werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 30 v. H. der Mitglieder der Studierendenschaft schriftlich zugestimmt haben.

(3) Das Studentenparlament wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Das Studentenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Als ständiger Ausschuß des Studentenparlaments ist ein Haushaltsausschuß zu bilden. Das Studentenparlament wählt sieben Studierende als Mitglieder, die nicht dem Allgemeinen Studentenausschuß angehören dürfen. Der Haushaltsausschuß hat die Aufgaben aus § 79 Abs. 3 und 5. Er kann jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung verlangen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist einem von ihnen zu bezeichnenden Mitglied jederzeit Auskunft über die Haushaltsführung und Einsicht in die Haushaltsunterlagen zu geben. Bedenken gegen die Haushaltsführung hat der Haushaltsausschuß unverzüglich dem Allgemeinen Studentenausschuß und dem Studentenparlament mitzuteilen.

(5) Die Satzung der Studienrendenschaft kann weitere Ausschüsse des Studentenparlaments vorsehen.

(6) Bei der Besetzung der Ausschüsse ist nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt das Stärkeverhältnis auf Grund der Sitzverteilung im Studentenparlament zugrunde zu legen.


Fußnote
[FN 8]: §§ 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77 und 78 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 1.7.1997 (GV. NW. S. 213); in Kraft getreten am 22. Juli 1997.


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