Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(2. Studierendenschaft)


§ 79 [FN 4]
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem Ausschuß für Wissenschaft und Forschung des Landtags durch Rechtsverordnung Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen.

(2) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studentenausschuß aufgestellt und vom Studentenparlament festgestellt.

(3) Der Haushaltsplan ist vor seiner Feststellung dem Haushaltsausschuß zur Stellungnahme für die Beschlußfassung im Studentenparlament vorzulegen. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist einzuräumen. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft; Sondervoten der Mitglieder des Haushaltsausschusses sind zuzulassen.

(4) Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten sind beizufügen.

(5) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlußfassung des Studentenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschusses dem Haushaltsausschuß zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlußfassung des Studentenparlaments hochschulöffentlich bekanntzugeben.

(6) Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter der Studierendenschaft stehen im Dienst der Studierendenschaft. Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Studierendenschaft sind nach den für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen zu regeln.

(7) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(8) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

 

Fußnote:
[FN 4] § 79 Abs. 8 geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Finanzkontrolle v. 19. 6. 1994 (GV. NW. S. 428); in Kraft getreten am 1. Januar 1995.


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