Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(2. Studierendenschaft)


§ 78 [FN 8]
Vermögen und Beiträge

(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.

(2) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studentenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Beitragsordnung muß insbesondere Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags enthalten.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Höchstsätze für die Beiträge festzusetzen. Bei der Festsetzung sind der finanzielle Bedarf für die Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Studierendenschaft und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Von der Festsetzung sind die betroffenen Studierendenschaften und Hochschulen zu hören.

(4) Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. In der Einschreibungsordnung der Hochschule ist zu regeln, daß in den Fällen des § 67 Abs. 2 Buchstabe d und des § 69 Abs. 3 Buchstabe c für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind.


Fußnote
[FN 8]: §§ 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77 und 78 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 1.7.1997 (GV. NW. S. 213); in Kraft getreten am 22. Juli 1997.


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