Universitätsgesetz - UG 
Fassung v. 3. August 1993, zuletzt geändert am 1. Juli 1997

(Sechster Abschnitt: Studierende und Studentenschaft)
(2. Studierendenschaft)


§ 77 [FN 8]
Wahlen der Studierendenschaft

(1) Das Studentenparlament wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die mit Elementen der Personenwahl verbunden ist, gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Studentenparlaments beträgt mindestens fünfzehn, höchstens einundfünfzig, vorbehaltlich einer sich infolge des Wahlverfahrens gemäß Absatz 1 ergebenden Abweichung. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.

(3) Die Wahlen zum Studentenparlament und zu den Fachschaftsorganen sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu Organen der Hochschulselbstverwaltung durchgeführt werden.

(4) Das Nähere über die Wahl zum Studentenparlament, zum Allgemeinen Studentenausschuß und zu den Fachschaftsorganen regelt die vom Studentenparlament zu beschließende Wahlordnung. In ihr sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung auch durch Ermöglichung der Briefwahl zu schaffen; eine angemessene Dauer der Wahl an mehreren nicht vorlesungsfreien Tagen ist vorzusehen. Für die Wahlen zu den Fachschaftsorganen gilt Absatz 1 entsprechend. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl. Die Wahlordnung; bedarf der Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.


Fußnote
[FN 8]: §§ 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77 und 78 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 1.7.1997 (GV. NW. S. 213); in Kraft getreten am 22. Juli 1997.


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