Lehrerausbildungsgesetz
- LABG
Fassung v. 18. September 1998
I.
Abschnitt - Allgemeines
§ 1
Ziel und Gliederung der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbständig auszuüben.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst.
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Redaktion: H-E. Webers
(15-Aug-1998). |
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