Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

I. Abschnitt  -  Allgemeines

§ 1
Ziel und Gliederung der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbständig auszuüben.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst.

 

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