Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

(I. Abschnitt  -  Allgemeines)

§ 2
Studium

(1) Das Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist an Wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich Gesamthochschulen oder an vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung und vom Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium für die Lehrerausbildung als gleichwertig anerkannten Einrichtungen im Hochschulbereich durchzuführen.

(2) Als wissenschaftliches Studium im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das Studium an Kunsthochschulen und Musikhochschulen.

(3) Das Studium umfaßt am Ausbildungsziel orientierte erziehungswissenschaftliche und fachwissenschaftliche Studien. In das erziehungswissenschaftliche Studium sind gesellschaftswissenschaftliche Studien, in das fachwissenschaftliche und erziehungswissenschaftliche Studium sind fachdidaktische und schulpraktische Studien einzubeziehen.

(4) Die Regelstudiendauer richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.

 

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