Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998
(I. Abschnitt - Allgemeines)
§ 3
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist an Studienseminaren für die einzelnen Lehrämter und an den ihnen zugeordneten Schulen abzuleisten.
(2) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die wissenschaftlich fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört selbständige Unterrichtstätigkeit.
(3) Die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.
(4) Im Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber einen Schwerpunkt in einer Schulform nach Maßgabe der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung wählen, sofern der Vorbereitungsdienst teilweise oder ausschließlich auf das Lehramt für die Sekundarstufe I oder auf das Lehramt für die Sekundarstufe II ausgerichtet ist; in einem auf das Lehramt für die Sekundarstufe II und auf das Lehramt für die Sekundarstufe I ausgerichteten Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Schwerpunkt wählen. Die berufsbildenden Schulen gelten im Sinne dieser Vorschrift als eine Schulform.
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Redaktion: H-E.
Webers (15-Aug-1998). |
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