Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

(I. Abschnitt  -  Allgemeines)

§ 3a
Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Ausbildungskapazitäten im Vorbereitungsdienst insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) überschreitet.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind im Rahmen des Landeshaushalts die durch die personelle, räumliche und fachspezifische Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Studienseminare und der Schulen auszuschöpfen. Dabei ist den Anforderungen an eine geordnete Ausbildung zu entsprechen. Die von den Schulen zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch den Umfang des Ausbildungsunterrichts nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die Ausbildungskapazität nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Kriterien zu jedem Eistellungstermin fest und zwar

Ausbildungsplätze eines Lehramts oder gegebenenfalls eines Faches, die nicht in Anspruch genommen worden sind, sollen den Ausbildungsplätzen eines anderen Lehramts oder gegebenenfalls eines anderen Faches zugeschlagen werden.

(4) Sofern in einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in einem Lehramt oder in einem Fach höher ist als die festgelegte Höchstzahl der Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vergeben

  1. vorab bis zu 10 v.H. an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung ein dringender Bedarf besteht (Bedarf),
  2. mindestens 60 v.H. nach dem Ergebnis der Ersten Staatsprüfung (Prüfungsergebnis),
  3. bis zu 25 v.H. unter Berücksichtigung der Wartezeit seit der ersten Bewerbung (Wartezeit),
  4. bis zu 5 v.H. für außergewöhnliche Härtefälle (Härtefälle).

Soweit die Quoten nach Nummer 1, 3 und 4 nicht ausgeschöpft werden, werden sie der Quote nach Nummer 2 zugeschlagen.

(5) Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerberinnen und Bewerber werden unter Beachtung des § 8 Abs.4 LBG das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung oder die Wartezeit entweder ergänzend oder nebeneinander der Entscheidung zugrunde gelegt. Im übrigen entscheidet ersatzweise das Los.

(6) Geleistete Dienstzeiten gemäß

gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Wartezeit, soweit sie zu einer Verzögerung bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst geführt haben. Für die Frage der Verzögerung  ist es unerheblich, ob die Bewerberin oder der Bewerber bei einer früheren Bewerbung ein Einstellungsangebot erhalten hätte.

(7) Zeiten, die infolge der Betreuung von minderjährigen mit einer Bewerberin oder einem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern zu einer Verzögerung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst geführt haben, gelten bis zur Dauer von 24 Monaten als Wartezeit. Entsprechendes gilt für geburtsbedingte Verzögerungen und Verzögerungen aufgrund der Pflege naher Angehöriger. Absatz 6 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(8) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen

  1. zum Verfahren der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten (Ausbildungsplatzhöchstzahlen sowie Fachhöchstzahlen),
  2. zum Auswahlverfahren,
  3. zu den Folgen des Nichtantritts nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens.

(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Agrarreferendarinnen und Agrarreferendare.

 

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