Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

(II. Abschnitt  -  Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt)

§ 7
Lehramt für die Sekundarstufe I

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erwerben will, muß aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern oder von drei Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

 

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