Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

(II. Abschnitt  -  Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt)

§ 8
Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II erwerben will, muß aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern oder von vier Studienjahren die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen, einen Vorbereitungsdienst von vierundzwanzig Monaten leisten und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt ablegen.

(2) Die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II wird durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.

 

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