Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

(II. Abschnitt  -  Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt)

§ 10
Mehrere Lehrämter

(1) Wer die Ersten Staatsprüfungen für zwei Lehrämter vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Leisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter auszurichten sind. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter entlassen worden sind oder die Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter nicht bestanden haben.

(2) Wer die Befähigung zu einem Lehramt erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt dadurch erwerben, daß sie oder er eine Erste Staatsprüfung besteht, die auf dieses Lehramt bezogen ist. Vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit ist eine unterrichtspraktische Einführung in das neue Lehramt zu gewährleisten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Verwaltungsvorschriften.

(3) Im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt werden geeignete Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nach Maßgabe der Prüfungsordnung anerkannt.

(4) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in mindestens einem Fach ablegt, das auch in der Sekundarstufe I unterrichtet wird, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen; hierzu muß sie oder er auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Prüfungsleistungen erbringen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

 

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