Lehrerausbildungsgesetz - LABG 
Fassung v. 18. September 1998

(II. Abschnitt  -  Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt)

§ 11
Prüfungsämter

(l ) Die Erste Staatsprüfung und die Zweite Staatsprüfung werden vor einem staatlichen Prüfungsamt abgelegt.

(2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt beim Ministerium für Schule und Weiterbildung.

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung trifft, insbesondere durch ein zentralisiertes Prüfungswesen, die erforderlichen Maßnahmen, um die Vergleichbarkeit von Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen zu gewährleisten.

 

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