Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 1
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Prüfungsfach
Erziehungswissenschaft
mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
- für das Lehramt für Sonderpädagogik

 

I Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Erziehung und Bildung   1 Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft
      2 Erziehungs- und Bildungstheorien unter historischen und systematischen Aspekten
      3 Philosophische und anthropologische Grundfragen der Erziehung
B Entwicklung und Lernen   1 Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht
      2 Lernpsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht
      3 Begabung und Intelligenz
C Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung   1 Kulturelle Wertorientierung und ihre Auswirkungen auf die Schule, insbesondere Ursachen und Folgen der Migration
      2 Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das Erziehungswesen
      3 Sozialisationstheorien, insbesondere Theorien schulischer Sozialisation
D Institutionen und Organisationsformen des Bildungswesens   1 Geschichte des Bildungswesens
      2 Bildungswesen und Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland
      3 Organisation einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (einschließlich der rechtlichen Bedingungen)
E Unterricht und allgemeine Didaktik   1 Didaktik und Curriculumentwicklung
      2 Unterrichtsplanung und -organisation
      3 Lernprozeßanalyse; Leistungsförderung und -bewertung


2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung ein weiteres Teilgebiet vorsehen.

3 Innerhalb des in Nummer 1 durch die Angabe der Bereiche festgelegten Rahmens sind geeignete gesellschaftswissenschaftliche Studien (Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie, Soziologie oder Rechtswissenschaft) in das erziehungswissenschaftliche Studium einzubeziehen.

4 Lehramt für die Primarstufe

4.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist das Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist der Didaktik des Anfangsunterrichts zu entnehmen.

4.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt unter Einbeziehung der Didaktik des Anfangsunterrichts nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.

4.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis aus dem Teilgebiet der vertieften Studien und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 4.2 festgelegten Teilgebiet beizufügen.

4.4 Die Prüfung erstreckt sich auf das festgelegte Teilgebiet mit dem Bezug auf die Didaktik des Anfangsunterrichts und die nach Maßgabe der Studienordnung gewählten Teilgebiete.

5 Lehramt für die Sekundarstufe I, Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehramt für Sonderpädagogik

5.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist das Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist.

5.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.

5.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis aus dem Teilgebiet der vertieften Studien und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 5.2 festgelegten Teilgebiet beizufügen.

5.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die besonderen Anforderungen des Lehramts und die nach Maßgabe der Studienordnung gewählten Teilgebiete.


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