Ordnung der Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen

Gemeinsame Vorschriften

Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt I  -  Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt

Zur Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe,
für die Sekundarstufe I,
für die Sekundarstufe II oder
für Sonderpädagogik

führen:

1. das Studium,
2. die Erste Staatsprüfung,
3. der Vorbereitungsdienst,
4. die Zweite Staatsprüfung.

§ 2
Erwerb der Befähigung zu mehreren Lehrämtern

Zur Befähigung zu zwei Lehrämtern führen:

  1. gemäß § 10 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) zwei Erste Staatsprüfungen, die vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden sein müssen, sowie ein Vorbereitungsdienst und eine Zweite Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter auszurichten sind,
  2. gemäß § 10 Abs. 2 LABG nach Erwerb einer Befähigung zu einem Lehramt eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt,
  3. gemäß § 10 Abs. 4 LABG für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I eine Erste Staatsprüfung, ein Vorbereitungsdienst und eine Zweite Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter ausgerichtet sind.

§ 3
Zweck der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG für ein Lehramt ab.

(2) Durch sie soll festgestellt werden, ob das Studium erfolgreich verlaufen ist und die erziehungswissenschaftlichen, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind, die in dem betreffenden Lehramt für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich sind.

(3) Durch das Bestehen der Prüfung weisen die Prüflinge nach, daß sie für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet sind.

§ 4
Einteilung der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

  1. einer schriftlichen Hausarbeit in einem Fach (Unterrichtsfach, berufliche Fachrichtung, sonderpädagogische Fachrichtung oder Lernbereich der Primarstufe), die als erste Prüfungsleistung zu erbringen ist. Die schriftliche Hausarbeit kann in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe generell, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in begründeten Ausnahmefällen auch in Erziehungswissenschaft angefertigt werden;
  2. je einer Prüfung in Erziehungswissenschaft und in den Fächern.

(2) In den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 sind als Prüfungsleistungen schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen zu erbringen. In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung sind zusätzlich fachpraktische Prüfungen abzulegen; die Prüfungsleistungen sind während des Hauptstudiums zu erbringen. Im Fach Sport können Prüfungsleistungen der fachpraktischen Prüfung schon im Grundstudium erbracht werden.

(3) Die Prüfungsleistungen sollen in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I innerhalb von acht Monaten, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden; in Fächerverbindungen mit Kunst, Musik oder Sport sind die Prüfungsleistungen innerhalb von drei Jahren zu erbringen (§ 16). Die fachpraktischen Prüfungen werden nach näherer Bestimmung im Dritten Teil dieser Verordnung durchgeführt; sie sind sowohl Voraussetzung für die Zulassung als auch Teil der Ersten Staatsprüfung.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Die Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 Nr. 1 kann in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im sechsten (Lehramt für die Primarstufe und Lehramt für die Sekundarstufe I) oder im achten Semester (Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehramt für Sonderpädagogik) erbracht werden. Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 sollen innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden. In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik oder Sport sind die Prüfungsleistungen innerhalb von vier Jahren zu erbringen. Die fachpraktischen Prüfungen werden nach näherer Bestimmung im Dritten Teil dieser Verordnung durchgeführt; sie sind sowohl Voraussetzung für die Zulassung als auch Teil der Ersten Staatsprüfung.

§ 5
Ordnungsgemäßes Studium

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein ordnungsgemäßes Studium ab, das nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes und dieser Prüfungsordnung durchgeführt worden ist. Das Studium wird durch Studienordnungen der Hochschule gemäß § 85 UG geregelt. Umfang, Inhalt und Aufbau des ordnungsgemäßen Studiums werden durch das Studienbuch oder an seiner Stelle durch andere von der Hochschule vorgeschriebene Unterlagen nachgewiesen.

(2) Das nachzuweisende ordnungsgemäße Studium umfaßt sowohl erziehungswissenschaftliche als auch fachwissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung und der Studienordnungen. Studien, die an einer gemäß § 2 Abs. 1 LABG als gleichwertig anerkannten Einrichtung im Hochschulbereich durchgeführt wurden, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen der Prüfungs- und Studienordnungen entsprechen.

(3) Bei der Überprüfung des Nachweises eines ordnungsgemäßen Studiums einschließlich des vorgeschriebenen Studienumfanges sind die unterschiedlichen Erfordernisse, insbesondere der unterschiedliche Zeitaufwand für die einzelnen Lehrveranstaltungen, zu berücksichtigen.

(4) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums, bei einem auf eines der Unterrichtsfächer Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch ausgerichteten Studium mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent werden als schulpraktische Studien gemäß § 6 anerkannt. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 entsprechen.

(5) Die Einschreibung zum Studium der Unterrichtsfächer Kunst, Musik und Sport ist abhängig vom Nachweis besonderer Eignung für diese Studiengänge (§ 64 Abs. 2 UG), die in einem besonderen Verfahren durch die Hochschule festgestellt wird. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung Grundsätze für das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung.

§ 6
Schulpraktische Studien

(1) Die in das Studium einzubeziehenden schulpraktischen Studien werden in folgenden Formen durchgeführt:

  1. Semesterbegleitende Tagespraktika
    1. Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Regel zu Beginn des Grundstudiums.
    2. Vor- und Nachbereitung erfolgen in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen zum Ende des Grundstudiums oder während des Hauptstudiums.

    Die für das semesterbegleitende Tagespraktikum vorgesehenen Unterrichtsbesuche werden von der Hochschule begleitet und während der Vorlesungszeit oder im Anschluß daran durchgeführt. Die Unterrichtsbesuche erfolgen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Für jedes semesterbegleitende Tagespraktikum (Vorbereitung, Unterrichtsbesuch, Nachbereitung) sind zwei Semesterwochenstunden anzusetzen.

  2. Blockpraktika
    1. Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen oder in fachdidaktischen oder in erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Der für das Blockpraktikum vorgesehene Besuch des Unterrichts kann unter Beteiligung der Hochschule durchgeführt werden. Der Besuch des Unterrichts erfolgt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Für dieses Blockpraktikum (Vorbereitung, Unterrichtsbesuch, Nachbereitung) sind höchstens vier Semesterwochenstunden anzusetzen.
    2. Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Der für das Blockpraktikum vorgesehene Besuch des Unterrichts wird in der Verantwortung der Schule durchgeführt. Für dieses Blockpraktikum (Vorbereitung, Unterrichtsbesuch, Nachbereitung) sind zwei bis vier Semesterwochenstunden anzusetzen.

    Der Besuch des Unterrichts dauert in der Regel vier Wochen und wird in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt.

(2) Für schulpraktische Studien sind in jedem Lehramtsstudium vier bis höchstens acht, mindestens aber zwei Semesterwochenstunden anzusetzen. In diesem Rahmen sieht die Hochschule schulpraktische Studien gemäß Absatz 1 vor. Die Unterrichtsbesuche sollen an Schulen durchgeführt werden, die dem angestrebten Lehramt entsprechen. Die Hochschule stellt eine Teilnahmebescheinigung aus. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung regelt die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien.

§ 7
Grundstudium

(1) Das Grundstudium umfaßt in der Regel etwa die Hälfte des für das Studium der Fächer und der Erziehungswissenschaft vorgesehenen Studienumfangs; in jedem der Fächer und in Erziehungswissenschaft ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums nachzuweisen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs. Es ist mit einer Zwischenprüfung der Hochschule abzuschließen. Ausgenommen sind die Erziehungswissenschaft und die weiteren Unterrichtsfächer im Lehramt für die Primarstufe. In beiden Fällen tritt an die Stelle der Zwischenprüfung eine Bescheinigung der Hochschule, daß die in der Studienordnung für das Grundstudium vorzusehenden zwei Leistungsnachweise erbracht worden sind.

(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums wird durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung der Hochschule (§ 90 Abs. 3 UG) geführt. Die Hochschule erläßt hierzu die Zwischenprüfungsordnung als Satzung. Die Zwischenprüfung kann nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung als punktuelle Prüfung ausgestaltet oder gemäß § 90 Abs. 4 UG durch studienbegleitende Leistungsnachweise, die nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sind, ganz oder teilweise ersetzt werden.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, daß sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs angeeignet haben. Die Hochschule gestaltet die Zwischenprüfung in einer Zwischenprüfungsordnung aus (§ 90 Abs. 3 UG).

(3) Sofern die Hochschule für ein Fach oder für Erziehungswissenschaft keine Zwischenprüfung vorsieht, wird der Nachweis durch eine Bescheinigung der Hochschule geführt, daß die Studierenden die in der Studienordnung für das Grundstudium vorgeschriebenen Studienleistungen (Leistungsnachweise) erbracht haben. In diesem Fall sind folgende Leistungsnachweise vorzusehen:

  1. in Fächern einschließlich Erziehungswissenschaft, in denen das Grundstudium bis zu 16 Semesterwochenstunden umfaßt, mindestens zwei, höchstens drei Leistungsnachweise;
  2. in Fächern, in denen das Grundstudium 17 bis 24 Semesterwochenstunden umfaßt, mindestens drei, höchstens vier Leistungsnachweise und
  3. in Fächern, in denen das Grundstudium mehr als 24 Semesterwochenstunden umfaßt, mindestens vier, höchstens acht Leistungsnachweise.

Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt und beziehen sich auf Gegenstände des Grundstudiums. In diesem Rahmen legt die Hochschule in der Studienordnung die Zahl und gegebenenfalls die Reihenfolge der Leistungsnachweise sowie Form und Umfang der zu erbringenden Leistungen fest.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Die Hochschule kann in Fächern des Lehramts für die Primarstufe und des Lehramts für die Sekundarstufe I bis zu zwei, in allen übrigen Lehrämtern je Fach bis zu drei Leistungsnachweise des Grundstudiums verlangen. Sie werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Art und gegebenenfalls Reihenfolge der Leistungsnachweise sowie Form und Umfang der zu erbringenden Leistungen legt die Hochschule in der Zwischenprüfungsordnung fest.

(4) Darüber hinaus haben die Studierenden nach Maßgabe des Dritten Teils dieser Verordnung in bestimmten Fächern Fremdsprachenkenntnisse bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erwerben und nachzuweisen. Der Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen wird geführt durch das Latinum, Graecum und Hebraicum gemäß § 45 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 28. März 1979 (GV. NW. S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1993 (GV. NW. S. 322); die dem Latinum entsprechende Bescheinigung "Großes Latinum" wird anerkannt.

(5) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein.

§ 8
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind Leistungsnachweise folgender Arten vorzulegen:

  1. Leistungsnachweise des Hauptstudiums über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums (zum Beispiel Hauptseminar, Praktikum für Fortgeschrittene);
  2. weitere Leistungsnachweise als qualifizierte Studiennachweise, die im Hauptstudium zu erwerben sind;
  3. Leistungsnachweise, die im Grundstudium oder im Hauptstudium zu erwerben sind; falls sie im Grundstudium erworben werden, sind sie nicht auf die Leistungsnachweise des Grundstudiums anzurechnen.

(2) Die Leistungsnachweise nach Nummer 1 und 3 werden aufgrund von jeweils mindestens einer individuell feststellbaren Leistung ausgestellt; die Anforderungen müssen mindestens denen entsprechen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind. Die Studienordnung regelt Form und Umfang der für den Erwerb eines Leistungsnachweises nach Nummer 1 bis 3 zu erbringenden individuell feststellbaren Leistungen sowie gegebenenfalls die Reihenfolge der Leistungsnachweise.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 8
Hauptstudium und Leistungsnachweise

(1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Fachs auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Fachs. Die Vorschriften für die einzelnen Lehrämter (§§ 31, 36, 41 und 49) legen die Anzahl der Teilgebiete fest, die für die Zulassung nachzuweisen sind. Ein Teilgebiet ist dem Bereich der Fachdidaktik zu entnehmen.

(2) In den nach den Besonderen Vorschriften für die einzelnen Fächer der Lehrämter nachzuweisenden Teilgebieten des Hauptstudiums sind jeweils Leistungsnachweise oder qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind vorzulegen:

  1. Leistungsnachweise des Hauptstudiums: Die Anforderungen sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten und von mündlichen Prüfungen.
  2. Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums: Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, Versuchsprotokollen, Praktikumsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben und von bestandenen sprachpraktischen Übungen.

(3) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise liegen.

(4) Die Vorschriften für die einzelnen Lehrämter legen auch gegenüber den Hochschulen verbindlich die Anzahl der Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise fest, die Studienordnungen die Form und die ihnen im einzelnen zugrundeliegenden Anforderungen.

Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren

§ 9
Prüfungsämter

(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt.

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsamtes fest und bestimmt seinen Sitz; es führt die Aufsicht (§ 11 Abs. 2 LABG).

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung beruft die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und die weiteren Mitglieder. Als Leiterin oder Leiter und als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer werden Personen berufen, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Professorinnen oder Professoren auf Vorschlag der Hochschule. Im Bedarfsfall können Professorinnen oder Professoren oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer als weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden. Im Benehmen mit den Hochschulen können als Mitglieder des Prüfungsamtes aus den Hochschulen vornehmlich Professorinnen oder Professoren berufen werden; daneben können auch Personen berufen werden, die gemäß § 92 Abs. 1 UG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind, sowie Personen gemäß § 119 Abs. 1 UG, soweit sie bei Inkrafttreten dieser Ordnung Mitglied eines Prüfungsamtes sind. Aus dem Bereich der Schule können als Mitglieder des Prüfungsamtes Personen berufen werden, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen. Als Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine nach bisherigem Recht erworbene Befähigung.

(4) Soweit Personen, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Mitglieder des Prüfungsamtes für das Fach Evangelische Religionslehre oder für das Fach Katholische Religionslehre berufen werden, geschieht dies im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.

(5) Professorinnen und Professoren werden in der Regel für ein Prüfungsfach (Erziehungswissenschaft oder ein Fach) nach Maßgabe ihrer Lehrtätigkeit im Hauptstudium von Lehramtsstudiengängen zu Mitgliedern des Prüfungsamtes berufen; im übrigen werden Mitglieder des Prüfungsamtes in der Regel für ein Prüfungsfach eines Lehramtes berufen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann, insbesondere auf Anregung der Hochschulen, die Berufung auf einen Bereich eines Prüfungsfaches begrenzen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsamtes werden in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliedschaft wird in der Regel um weitere fünf Jahre verlängert. Die Mitglieder des Prüfungsamtes scheiden vor Ablauf dieser Frist aus dem Prüfungsamt aus, wenn ihre Berufung widerrufen wird oder erlischt. Sie erlischt durch Emeritierung, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, Ausscheiden aus dem Amt oder Hauptamt oder Wechsel zu einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich eines anderen Prüfungsamtes; ausnahmsweise kann in diesen Fällen die Mitgliedschaft im Prüfungsamt um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Das Prüfungsamt entscheidet über die Verlängerung der Mitgliedschaft.

(7) Das Prüfungsamt beauftragt seine Mitglieder, ausnahmsweise die gemäß § 11 Abs. 3 beauftragten Prüferinnen und Prüfer, insbesondere Aufgaben für schriftliche Arbeiten zu formulieren und bei Klausuren Aufsicht zu führen, mündliche und fachpraktische Prüfungen abzunehmen und Prüfungsleistungen zu beurteilen.

(8) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes zu bewerten.

(9) In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung können Mitglieder des Prüfungsamtes berufen werden, die ausschließlich mit der Abnahme fachpraktischer Prüfungen beauftragt werden.

(10) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann einzelnen Mitgliedern des Prüfungsamtes aus der Hochschule, die Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder Studienprofessorinnen oder Studienprofessoren sind, an Kunsthochschulen auch anderen Prüfungsamtsmitgliedern des fachwissenschaftlichen Bereichs, ausnahmsweise das Recht verleihen, Themen für schriftliche Hausarbeiten zu stellen, sofern die personelle Ausstattung eines Lehramtsstudienganges an einer Hochschule dies erfordert.

§ 10
Zuständigkeit der Prüfungsämter

(1) Zuständig für die Erste Staatsprüfung ist das Prüfungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hochschule liegt, an der der Prüfling für das entsprechende Studium im letzten Semester vor dem Antrag auf Zulassung gemäß § 64 UG eingeschrieben war. Dies gilt entsprechend für Erweiterungsprüfungen. Soweit die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung an Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt worden ist, kann das Prüfungsamt gewählt werden.

(2) Für eine Wiederholungsprüfung (§ 27) ist das Prüfungsamt zuständig, bei dem die nicht bestandene Prüfung abgelegt wurde.

(3) Das Prüfungsamt kann auf Antrag aus wichtigem Grund Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen; die gesamte Erste Staatsprüfung ist jedoch vor einem Prüfungsamt abzulegen.

§ 11
Prüfungsausschüsse

(1) Das Prüfungsamt bildet für jede mündliche Prüfung einen aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes bestehenden Prüfungsausschuß und bestellt eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses zur oder zum Vorsitzenden. Sofern die Besonderheiten des Faches dies erfordern, kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestimmen, daß für einzelne Bereiche dem Prüfungsausschuß ein weiteres Mitglied angehört.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

  1. in der Regel zwei Mitglieder des Prüfungsamtes aus der Hochschule, an der der Prüfling im letzten Semester studiert hat; mindestens eines dieser Mitglieder soll Professorin oder Professor gemäß § 49 UG sein. Der Prüfling kann eines dieser Mitglieder vorschlagen;
  2. ein Mitglied des Prüfungsamtes aus dem Bereich der Schule.

Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der schriftlichen Hausarbeit soll Mitglied des Prüfungsausschusses in der entsprechenden mündlichen Prüfung sein; in diesem Fall entfällt der Vorschlag des Prüflings (Nummer 1). Jedes Mitglied des Prüfungsamtes kann zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden.

(3) Das Prüfungsamt kann in besonderen Ausnahmefällen fachkundige Prüferinnen oder Prüfer als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsamtes sind.

(4) Die oder der Vorsitzende ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere der Prüfungsordnung, unabhängig.

(6) Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein; sie sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu wahren.

(8) In den Fächern Kunst, Sport und Textilgestaltung bildet das Prüfungsamt für die fachpraktische Prüfung jeweils einen weiteren Prüfungsausschuß, dem zwei seiner Mitglieder angehören, und bestellt eines der Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder dieses Prüfungsausschusses brauchen nicht dem Prüfungsausschuß im Fach anzugehören. Der Prüfungsausschuß für die fachpraktische Prüfung im Fach Musik wird nach Maßgabe des Dritten Teils dieser Verordnung gebildet.

§ 12
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anfordertungen genügt;
5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;
6 = ungenügend = eine völlig unbrauchbare Leistung.

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Soweit die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen rechnerisch zu einer Note zusammengefaßt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

bis 1,5 = sehr gut
über 1,5 bis 2,5 = gut
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft
über 5,0 = ungenügend

Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium (§§ 5 Abs. 1, 8, 55) voraus; sie soll für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I zu Beginn des sechsten Semesters, für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik zu Beginn des achten Semesters beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag gemäß § 18 Abs. 3 LABG vorzeitig zur Prüfung zulassen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus; sie soll für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I frühestens im fünften Semester, für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag gemäß § 18 Abs. 3 LABG vorzeitig zur Prüfung zulassen.

(2) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können vom Prüfungsamt bei der Zulassung bis zur Hälfte der in Erziehungswissenschaft und dem einzelnen Fach zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.

(3) In beruflichen Fachrichtungen werden mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfungen an Fachhochschulen als Zwischenprüfung eines Lehramtsstudiengangs mit den entsprechenden beruflichen Fachrichtungen anerkannt. Darüber hinaus können Studienleistungen aus dem Fachhochschulstudiengang bis zu zwei Drittel auf die zu erbringenden Studienleistungen in jeder der beruflichen Fachrichtungen, höchstens jedoch bis zur Hälfte auf das Gesamtstudium angerechnet werden, sofern die jeweilige Ausbildung die fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs in diesem Umfange erfüllt. Die Anrechnung soll nach Maßgabe der Erfüllung der fachlichen Anforderungen auch auf die im Rahmen des Lehramtsstudiengangs geforderten Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise des Hauptstudiums erstreckt werden.

(4) Studienleistungen, die an Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden.

§ 14
Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist schriftlich an das zuständige Prüfungsamt zu richten. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die beiden regelmäßigen Termine für die Antragstellung fest. Für Prüflinge, die bereits Prüfungsteile abgelegt haben, bestimmt das Prüfungsamt zusätzliche Termine.

(2) In dem Antrag ist anzugeben,

  1. für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,
  2. in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,
  3. in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem Bereich die schriftliche Hausarbeit angefertigt werden soll; für das Lehramt für die Primarstufe, ob die Hausarbeit im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft und in welchem Bereich die Hausarbeit angefertigt werden soll, für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ob die Hausarbeit in einem der zu Nummer 2 genannten Fächer oder in Erziehungswissenschaft und in welchem Bereich die Hausarbeit angefertigt werden soll, für das Lehramt für Sonderpädagogik gegebenenfalls, in welchem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe die Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden soll,
  4. ob im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe anstelle der schriftlichen Hausarbeit angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis,
  5. welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagen wird; § 9 Abs. 10 bleibt unberührt,
  6. welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule - abgesehen von § 11 Abs. 2 Satz 3 - für die einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,
  7. gegebenenfalls, welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung für die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,
  8. welche Teilgebiete und gegebenenfalls welche Schwerpunkte nach Maßgabe des Dritten Teils dieser Verordnung für die einzelne Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 benannt werden,
  9. ob die Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls wann und wo die Zulassung bereits beantragt wurde,
  10. ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden worden ist,
  11. gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen Schwerbehinderung oder wegen Körperbehinderung beantragt wird,
  12. gegebenenfalls, ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird,
  13. für das Lehramt für die Sekundarstufe I gegebenenfalls, in welchem Unterrichtsfach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden soll.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) In dem Antrag ist anzugeben,

  1. für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,
  2. in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,
  3. in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem Teilgebiet die schriftliche Hausarbeit angefertigt werden soll; beim Lehramt für die Primarstufe und beim Lehramt für die Sekundarstufe I gegebenenfalls, ob die schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt werden soll,
  4. ob im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe anstelle der schriftlichen Hausarbeit angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis,
  5. welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagen wird; § 9 Abs. 10 bleibt unberührt,
  6. ob die Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls, wann und wo die Zulassung bereits beantragt wurde,
  7. ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden worden ist,
  8. gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen Schwerbehinderung oder wegen Körperbehinderung beantragt wird.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Lichtbild,
  3. der Nachweis der Hochschulreife,
  4. der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Grundstudiums, gegebenenfalls der Zwischenprüfung,
  5. der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 5 Abs. 1,
  6. der Nachweis der schulpraktischen Studien gemäß § 6,
  7. die Leistungsnachweise gemäß § 8,
  8. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Prüfung,
  9. gegebenenfalls der Nachweis von Praktika,
  10. gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über die Hochschulabschlußprüfung, aus der Prüfungsleistungen in der abzulegenden Prüfung anerkannt werden sollen,
  11. gegebenenfalls ein Exemplar der Arbeit, die anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,
  12. gegebenenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 4,
  13. gegebenenfalls der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft oder Körperbehinderung,
  14. gegebenenfalls für das Lehramt für die Sekundarstufe I die Begründung für die Anfertigung der Hausarbeit in Erziehungswissenschaft.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Lichtbild,
  3. der Nachweis der Hochschulreife,
  4. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfungen und der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums in Erziehungswissenschaft und gegebenenfalls in den weiteren Unterrichtsfächern des Lehramtes für die Primarstufe,
  5. der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird,
  6. ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, und ein qualifizierter Studiennachweis gemäß § 8,
  7. gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über die Hochschulabschlußprüfung, aus der Prüfungsleistungen für die abzulegende Prüfung anerkannt werden sollen,
  8. gegebenenfalls ein Exemplar der Arbeit, die anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,
  9. gegebenenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 4,
  10. gegebenenfalls der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Körperbehinderung,
  11. gegebenenfalls für das Lehramt für die Sekundarstufe I die Begründung für die Anfertigung der Hausarbeit in Erziehungswissenschaft.

(4) Sofern zu Absatz 2 Nr. 3, 5, 6, 7 oder 13 keine Angaben gemacht werden, entscheidet das Prüfungsamt.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 vollständig erfüllt, spricht das Prüfungsamt in schriftlicher Form die Zulassung zur Prüfung aus und leitet gleichzeitig das Verfahren nach § 17 Abs. 2 ein. Die Zulassung zur Prüfung muß versagt werden, wenn das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder eine entsprechende schulformbezogene Prüfung (Absatz 2 Nr. 7) nicht bestanden worden ist.

(5) Für den Antrag auf Zulassung zu einer auf zwei Lehrämter bezogenen Ersten Staatsprüfung finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung.

§ 15
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheidet das zuständige Prüfungsamt. Die Entscheidung wird schriftlich bekanntgegeben.

(2) Die Zulassung kann erst ausgesprochen werden, wenn die geforderten Unterlagen dem Prüfungsamt vollständig vorliegen; die Zulassung muß versagt werden, wenn das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder eine entsprechende schulformbezogene Prüfung (§ 14 Abs. 2 Nr. 10) nicht bestanden worden ist.

(3) Nach Zulassung zur Ersten Staatsprüfung hat das Prüfungsamt einen zügigen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 15
Ergänzung des Zulassungsantrages

(1) Der Zulassungsantrag soll im Falle des Lehramtes für die Primarstufe und im Falle des Lehramtes für die Sekundarstufe I zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters, im Falle der übrigen Lehrämter zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters wie folgt ergänzt werden. Es ist anzugeben,

  1. welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule - abgesehen von § 11 Abs. 2 Satz 3 - für die einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,
  2. gegebenenfalls, welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung für die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,
  3. welche Teilgebiete im Hauptstudium studiert wurden,
  4. gegebenenfalls, ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird,
  5. für das Lehramt für die Primarstufe oder gegebenenfalls für das Lehramt für Sonderpädagogik, in welchem weiteren Unterrichtsfach die schriftliche Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden soll.

Sofern zu Nummer 1, 2 und 5 keine Angaben gemacht werden, entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Außerdem sind dem Prüfungsamt gleichzeitig folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. der Nachweis der schulpraktischen Studien gemäß § 6,
  2. die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 8,
  3. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Prüfung,
  4. gegebenenfalls der Nachweis von Praktika,
  5. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung.

Die in Nummer 2, 3 und 4 genannten Unterlagen können innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden.

(3) Sind die Anforderungen der Absätze 1 und 2 unbeschadet der Regelung in Absatz 2 Satz 2 vollständig erfüllt, leitet das Prüfungsamt unverzüglich Maßnahmen gemäß §§ 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 6 ein. Das Prüfungsamt hat einen zügigen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten.

(4) Werden die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Für Studiengänge zum Erwerb einer weiteren Lehramtsbefähigung, die in einer besonderen organisatorischen Form durchgeführt werden, kann von den Vorschriften, die den zeitlichen Ablauf des Prüfungsverfahrens bestimmen, mit dem Ziel einer Verkürzung des Prüfungszeitraums abgewichen werden.

(6) Im gesamten Prüfungsverfahren sind gesetzliche Mutterschutzfristen unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, daß sich die Studierende entsprechend erklärt. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 16
Zulassung zur Prüfung in Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport

(1) In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport kann mit einem größeren Anteil zunächst das eine Fach der gewählten Fächerkombination und sodann das andere Fach oder die anderen Fächer mit dem noch erforderlichen Anteil studiert werden. In diesem Fall sind die in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nur in dem zuerst studierten Fach nachzuweisen; § 14 Abs. 2 und 3 ist begrenzt auf das zunächst studierte Fach anzuwenden. Die Zulassung für die Prüfung im anderen Fach wird gesondert ausgesprochen. Wird die Zulassung nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung im ersten Fach beantragt, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport kann mit einem größeren Anteil zunächst das eine Fach der gewählten Fächerkombination und sodann das andere Fach oder die anderen Fächer mit dem noch erforderlichen Anteil studiert werden. Nach Abschluß der Studien in dem zunächst mit größerem Anteil studierten Fach kann die Zulassung zur Prüfung, begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile dieses Faches (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2), beantragt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2) sind beschränkt auf diese Prüfungsteile nachzuweisen.

(2) Sofern die schriftliche Hausarbeit nicht in dem zunächst studierten Fach angefertigt wird, kann die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung - zunächst begrenzt auf die schriftliche und mündliche Prüfung in dem zunächst studierten Fach - erfolgen; § 14 Abs. 2 bis 4 ist - begrenzt auf dieses Fach - schon für den Antrag auf Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 anzuwenden; für die Prüfung im übrigen gilt § 14 entsprechend.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) Die Zulassung in dem anderen Fach oder den anderen Fächern ist unter Nachweis der noch erforderlichen Voraussetzungen (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2) gesondert zu beantragen. Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Zulassung nicht spätestens fünf Jahre nach der Zulassung in dem zunächst mit größerem Anteil studierten Fach unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2) beantragt wird. Das laufende Prüfungsverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Frist aus triftigem Gründen versäumt wurde und ein entsprechend begründeter Antrag unverzüglich gestellt wird. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.

(3) Studium und Prüfung in Erziehungswissenschaft sind nach Wahl der Studierenden mit Studium und Prüfung in einem der beiden Fächer zu verbinden. Dies ist bei der Anwendung der §§ 14 und 15 zu berücksichtigen.

§ 17
Schriftliche Hausarbeit

(1) Die schriftliche Hausarbeit (Hausarbeit) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 dient der Feststellung, ob die Prüflinge ein auf ihr Lehramtsstudium bezogenes Thema innerhalb eines bestimmten Zeitraums selbständig wissenschaftlich, gegebenenfalls künstlerisch, bearbeiten können.

(2) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel die oder den von dem Prüfling gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 vorgeschlagene Hochschullehrerin oder vorgeschlagenen Hochschullehrer, aus dem von dem Prüfling angegebenen Bereich ein Thema für die Hausarbeit vorzuschlagen. Das Prüfungsamt teilt das Thema schriftlich mit.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden und auf den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen. Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel die oder den von dem Prüfling gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 benannte Professorin oder benannten Professor, aus dem von dem Prüfling angegebenen Teilgebiet der Vertiefung ein Thema für die schriftliche Hausarbeit vorzuschlagen. Das Prüfungsamt teilt das Thema schriftlich mit.

(3) Die schriftliche Hausarbeit ist binnen vier Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Ablieferungsfrist um bis zu einem Monat verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung der Frist ist ein Antrag, der mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden ist.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Ablieferungsfrist auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.

(4) Sind zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, so kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden; bei dem Themenvorschlag soll hierzu Stellung genommen werden. Der Antrag ist spätestens nach Mitteilung des Themas unverzüglich zu stellen.

(5) Sofern nach Mitteilung des Themas der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die schriftliche Hausarbeit rechtzeitig abzugeben, kann auf Antrag, der unverzüglich nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes zu stellen ist, die Frist um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Über den Antrag entscheidet das Prüfungsamt.

(6) Die in Maschinenschrift abzuliefernde Hausarbeit muß gebunden sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluß der Arbeit ist die Versicherung abzugeben, daß die Arbeit selbständig verfaßt worden ist, daß keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind und daß die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen wurden, in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch für die beigegebenen Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen.

(7) Das Prüfungsamt bestellt die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer, die oder der das Thema vorgeschlagen hat, als Erstgutachterin oder Erstgutachter und ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter. Jede Erstgutachterin und jeder Erstgutachter wird in der Regel zum Mitglied des Prüfungsausschusses im entsprechenden Fach bestellt.

(8) Das Prüfungsamt übersendet die fristgerecht abgegebene Hausarbeit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter; die Erstgutachterin oder der Erstgutachter erstattet innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Übersendung durch das Prüfungsamt ein Gutachten, das den Grad selbständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Methodenbeherrschung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewerten sowie die Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen soll. Es ist mit einer Note abzuschließen.

(9) Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter legt die Arbeit und deren Beurteilung fristgerecht dem Prüfungsamt vor. Das Prüfungsamt leitet die Arbeit und das Gutachten der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter zu; diese oder dieser schließt sich entweder der ersten Beurteilung an oder gibt eine abweichende Beurteilung mit einer Note gemäß § 12 Abs. 1 ab. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter übersendet dem Prüfungsamt die Arbeit mit der Beurteilung innerhalb von vier Wochen nach Zusendung des Erstgutachtens.

(10) Wird in beiden Gutachten die Arbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet und weichen die Bewertungen höchstens um eine Note (1,0) voneinander ab, so setzt das Prüfungsamt als Note für die Arbeit das ungewichtete arithmetische Mittel der Noten in beiden Gutachten fest; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. In allen übrigen Fällen, in denen die Bewertungen voneinander abweichen, bestimmt das Prüfungsamt ein fachlich zuständiges Mitglied eines Prüfungsamtes, das die Note im Rahmen der Vornoten innerhalb eines Monats endgültig festlegt.

(11) Im Fach Kunst kann jedem Prüfling auf seinen Wunsch anstelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Aufgabe aus dem Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis gestellt werden; die Arbeit ist im Original vorzulegen. Die gemäß den Absätzen 8 und 9 erforderlichen Gutachten haben im wesentlichen künstlerische Maßstäbe zugrunde zu legen. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.

(12) Bevor das Ergebnis der Hausarbeit vom Prüfungsamt mitgeteilt worden ist, darf die schriftliche Hausarbeit zu anderen Zwecken (zum Beispiel zur Promotion oder zur Veröffentlichung) nicht verwendet werden.

(13) Gruppenarbeiten sind zugelassen; die individuellen Leistungen müssen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen. Die Absätze 1 bis 12 finden auf sie entsprechende Anwendung.

§ 18
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Die Arbeiten unter Aufsicht dienen der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen des Prüfungsfaches (Erziehungswissenschaft/Fach) entsprechende Aufgabe zu lösen.

(2) Für jede Arbeit unter Aufsicht werden in der Regel zwei Themen zur Wahl gestellt. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse von Gegenständen und Methoden des Faches nachgewiesen werden können sowie die Fähigkeit, Wissen im Sinn der gestellten Aufgabe anzuwenden. In Fächern, deren Besonderheiten dies erfordern, kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung generell andere Formen der Aufgabenstellung zulassen. Die Anforderungen sind so zu bemessen, daß sie bei normaler fachlicher Leistungsfähigkeit in der festgesetzten Arbeitszeit erfüllt werden können. Die Absprache über bestimmte Themen oder Aufgaben zwischen Prüferinnen oder Prüfern und Prüflingen ist nicht zulässig.

(3) Die Arbeit unter Aufsicht kann, insbesondere in den Fremdsprachen, in mehrere Teile aufgegliedert werden. In diesen Fällen gilt für mindestens einen Teil der Arbeit unter Aufsicht Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Bearbeitungszeit für Arbeiten unter Aufsicht beträgt vier Stunden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Bearbeitungszeit auf Antrag um eine Stunde verlängert werden, soweit dies wegen einer erheblichen Behinderung bei der Anfertigung der Arbeit unter Aufsicht geboten ist. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung verbunden werden.

(5) Ein gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagenes Mitglied des Prüfungsamtes kann nicht für die Themenstellung für eine Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen werden.

§ 19
Verfahren bei den Arbeiten unter Aufsicht

(1) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel eines seiner Mitglieder aus der Hochschule, für die Prüflinge eines Prüfungstermins, die dieses Mitglied vorgeschlagen haben, Themenvorschläge zu unterbreiten. Aus den gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten sind für die Arbeit unter Aufsicht in Erziehungswissenschaft oder in einem Fach zwei Themen vorzuschlagen. Wenn von allen Prüflingen eines Prüfungstermins dieselbe Aufgabe oder Aufgabensammlung zu bearbeiten ist, wird dem Prüfungsamt nur eine Aufgabe oder Aufgabensammlung vorgelegt. Mit den Vorschlägen für die Themen sind gegebenenfalls die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel eines seiner Mitglieder aus der Hochschule, für die Prüflinge eines Prüfungstermins, die dieses Mitglied vorgeschlagen haben, Themenvorschläge zu unterbreiten. Aus den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten sind für die Arbeit unter Aufsicht in Erziehungswissenschaft oder in einem Fach zwei Themen vorzuschlagen. Wenn von allen Prüflingen eines Prüfungstermins dieselbe Aufgabe oder Aufgabensammlung zu bearbeiten ist, wird dem Prüfungsamt nur eine Aufgabe oder Aufgabensammlung vorgelegt. Mit den Vorschlägen für die Themen sind gegebenenfalls die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.

(2) Das Prüfungsamt setzt die Termine zur Anfertigung der Arbeiten unter Aufsicht fest und gibt sie spätestens zehn Tage vorher bekannt.

(3) Die Aufsicht während der Anfertigung der Arbeiten führt ein Mitglied des Prüfungsamtes oder eine vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestellte beamtete Person im aktiven Dienst oder im Ruhestand. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit.

(4) Jeder Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtführende Person abzugeben.

(5) Die aufsichtführende Person verschließt die abgegebenen Arbeiten in einem Umschlag und leitet sie dem Prüfungsamt zu.

(6) § 17 Abs. 5 erster Halbsatz, Abs. 6, 7 und 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Gutachten jeweils innerhalb eines Monats zu erstatten sind.

Neufassung
(tritt am l. Februar 1995 in Kraft und ersetzt Absatz 6):

(6) § 17 Abs. 5 erster Halbsatz, 8, 9 und 10 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Erstgutachten innerhalb eines Monats, das Zweit- und gegebenenfalls das Drittgutachten innerhalb von 14 Tagen zu erstatten sind.

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, ausgehend von vertieften Kenntnissen in den gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten, Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, ausgehend von vertieften Kenntnissen in den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten, Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen.

(2) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer größeren Aufgabe ausgehen und soll den Prüflingen auch Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Fachprüfungen in den neuen Fremdsprachen sind zu einem angemessenen Teil in diesen Sprachen durchzuführen. Die Aufgaben sind den von den Prüflingen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten zu entnehmen, dürfen sich aber nicht auf diese beschränken. Die Prüfung muß auch Aufschluß darüber geben, in welchem Maß die Prüflinge Verständnis für die Zusammenhänge aufbringen und wesentliche Bereiche ihres Faches überblicken. Die angegebenen Teilgebiete brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. § 18 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer größeren Aufgabe ausgehen und soll den Prüflingen auch Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Fachprüfungen in den neuen Fremdsprachen sind zu einem angemessenen Teil in diesen Sprachen durchzuführen. Die Aufgaben sind den von den Prüflingen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten zu entnehmen, dürfen sich aber nicht auf diese beschränken. Die Prüfung muß auch Aufschluß darüber geben, in welchem Maß die Prüflinge Verständnis für die Zusammenhänge aufbringen und wesentliche Bereiche ihres Faches überblicken. Die angegebenen Teilgebiete brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. § 18 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(4) Soweit die Teile einer mündlichen Prüfung auf mehrere Prüferinnen und Prüfer verteilt sind, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Dauer der Prüfung in den Teilen. Fragen der Didaktik sollen in die mündliche Prüfung einbezogen werden. In Erziehungswissenschaft ist etwa die Hälfte der Prüfungszeit für Pädagogik vorzusehen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung; sie oder er kann selbst prüfen und die Berücksichtigung bestimmter Themen verlangen.

(6) Das Prüfungsamt setzt den Termin der mündlichen Prüfung fest und gibt ihn spätestens zehn Tage vor der mündlichen Prüfung bekannt.

(7) Der Prüfungsausschuß beschließt über die Note der mündlichen Prüfung (§ 12 Abs. 1) und begründet sie. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß zu berücksichtigen.

(8) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gegenstand der Prüfung und die Leistungen jedes Prüflings erkennen läßt. In die Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 21
Teilnahme an der mündlichen Prüfung

(1) Beauftragte des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und leitende Mitglieder des Prüfungsamtes (Leiterin, Leiter, Stellvertreterin, Stellvertreter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer) sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Bei der mündlichen Prüfung im Fach Evangelische Religionslehre oder im Fach Katholische Religionslehre sind Beauftragte der zuständigen kirchlichen Oberbehörde berechtigt, zugegen zu sein.

(2) Das Prüfungsamt kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Das Prüfungsamt kann ferner einer den Prüfungsverlauf nicht behindernden Zahl von Lehramtsstudierenden, die demnächst die gleiche Prüfung ablegen werden, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern der Prüfling nicht widerspricht.

(3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zuhörerinnen und Zuhörer auch während der Prüfung von der weiteren Teilnahme ausschließen.

§ 22
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumung von Prüfungsterminen

(1) Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne genügende Entschuldigung zwei Arbeiten unter Aufsicht nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert werden.

(2) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Termin für eine mündliche Prüfung einmal nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit "ungenügend" bewertete mündliche Prüfung behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Noten (§§ 25, 26) einbezogen.

(3) Wird die schriftliche Hausarbeit oder eine Arbeit unter Aufsicht ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Leistung als nicht erbracht; sie wird wie eine mit "ungenügend" bewertete Arbeit behandelt.

(4) Werden Entschuldigungsgründe als ausreichend anerkannt,

  1. werden für die Anfertigung der jeweiligen Arbeiten unter Aufsicht grundsätzlich inhaltlich andere Themen gestellt und neue Prüfungstermine festgesetzt; für mündliche Prüfungen gilt dies entsprechend;
  2. ist bei Versäumung des Abgabetermins der Hausarbeit diese erneut mit inhaltlich anderer Themenstellung anzufertigen. Im übrigen gilt die Regelung in § 17 Abs. 2 bis 4.

(5) Von Prüflingen, die sich mit Krankheit entschuldigen, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(6) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich beim Prüfungsamt geltend gemacht werden.

(7) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.

§ 23
Rücktritt

(1) Im Falle eines Rücktritts von der Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.

(2) Im Falle eines Rücktritts von der Prüfung mit Genehmigung des Prüfungsamtes muß die noch nicht erbrachte oder unterbrochene Prüfungsleistung grundsätzlich mit inhaltlich anderer Themenstellung erbracht werden. Die Prüfung wird zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(3) § 22 Abs. 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 24
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Falle eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen anderen ordnungswidrigen Verhaltens kann der Prüfling während einer Arbeit unter Aufsicht durch die aufsichtführende Person, während einer mündlichen Prüfung durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt.

(3) Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens kann das Prüfungsamt folgende Entscheidungen treffen:

  1. Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen,
  2. Bewertung der Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit "ungenügend" und entsprechende Einbeziehung in die Ermittlung der Noten gemäß §§ 25, 26,
  3. Erklärung der Prüfung als nicht bestanden, in besonders schweren Fällen Ausschluß von der Wiederholungsprüfung.

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann das Prüfungsamt die Prüfung wegen einer Täuschung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.

§ 25
Festsetzung der Noten in Erziehungswissenschaft und in den Fächern

Das Prüfungsamt ermittelt aus den Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls für die fachpraktische Prüfung die Note der Prüfung in Erziehungswissenschaft und im jeweiligen Fach, indem die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt wird. Sofern in einem Fach die fachpraktische Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" war, ist deren Note als Note im Fach festzusetzen. Sofern in einer Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Noten für zwei oder mehr Prüfungsleistungen "mangelhaft" oder "ungenügend" waren, ist der Durchschnitt dieser Noten als Note für diesen Prüfungsteil festzusetzen. Ist die Note für die mündliche Prüfung "ungenügend", so ist diese Note als Note im Prüfungsteil festzusetzen. Die Note für die schriftliche Hausarbeit wird nicht in die Note im Fach einbezogen.

§ 26
Ermittlung der Note und Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung

(1) Das Prüfungsamt ermittelt aus der Note der schriftlichen Hausarbeit und den Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls aus der Note der fachpraktischen Prüfung die Note der Ersten Staatsprüfung, indem die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt wird.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Das Prüfungsamt ermittelt die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung aus der Note der schriftlichen Hausarbeit, den Noten in den Fächern und der Note in Erziehungswissenschaft. Die Notengewichtung ergibt sich im einzelnen aus den Vorschriften zu den einzelnen Lehrämtern (§§ 35, 40, 46 und 53). Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt. Es gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft als auch die Note in der schriftlichen Hausarbeit mindestens "ausreichend" (4,0) sind. Ist die Note der schriftlichen Hausarbeit "mangelhaft" (bis 5,0), ist die Erste Staatsprüfung nur bestanden, wenn die Note des entsprechenden Prüfungsfaches mindestens "gut" (2,0) ist.

(3) Das Prüfungsamt stellt das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung fest.

§ 27
Wiederholung der Ersten Staatsprüfung

(1) Im Falle des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Dabei sind sämtliche Prüfungsleistungen der Prüfungsteile, für die nicht gemäß § 25 mindestens die Note "ausreichend" (4,0) festgelegt worden ist, mit anderer Themenstellung zu erbringen.

(2) Sofern für einen oder mehrere Prüfungsteile mindestens die Note "ausreichend" (4,0) festgesetzt worden ist, werden sie mit dieser Note in die Wiederholungsprüfung übernommen.

(3) Die Wiederholungsprüfung, die die Meldung des Prüflings voraussetzt, kann frühestens im nächsten Prüfungstermin erfolgen; § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Erfolgt die Meldung zur Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung, gilt die Erste Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.

(4) Auf Antrag kann das Prüfungsamt ausnahmsweise eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen; der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung gestellt werden.

§ 28
Freiversuch

(1) Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudiendauer die Zulassung (§ 14) beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages (§ 15) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Eine mit mindestens der Note "ausreichend" bewertete schriftliche Hausarbeit wird angerechnet.

(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitpunkts bleiben Fachsemester unberücksichtigt, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.

(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule in mindestens einem seiner Unterrichtsfächer eingeschrieben war und Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens zehn Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semester, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich in dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.

(5) Wer die Erste Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen unter den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung im Fach oder in Erziehungswissenschaft einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu stellen.

(6) Wird in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis erzielt, so stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus, das an die Stelle des Zeugnisses über die Prüfung gemäß Absatz 1 tritt und die jeweils besten Noten ausweist.

§ 29
Erweiterungsprüfung

(1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt können Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in Fächern des jeweils entsprechenden Lehramtes gemäß § 4 LABG abgelegt werden, die auch in der Ersten Staatsprüfung gewählt werden können. Mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung können Erweiterungsprüfungen auch in anderen Fächern abgelegt werden, sofern entsprechender Bedarf besteht.

(2) Zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung sind Studien an Einrichtungen gemäß § 2 LABG erforderlich. An die Stelle der Studien an Einrichtungen gemäß § 2 LABG kann im Ausnahmefall eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 LABG).

(3) Die Erweiterungsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt.

(4) Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind vorzulegen:

(5) Für die Zulassung und die Durchführung der Erweiterungsprüfung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach entsprechende Anwendung. Die Anforderungen im jeweiligen Fach sind zugrunde zu legen.

(6) In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen. Sie setzt voraus, daß im Einzelfall eine Überprüfung der Vorbereitung erfolgt. Sofern für die Prüfung im Fach eine fachpraktische Prüfung, Laborpraktika oder Exkursionen gefordert werden, ist der Nachweis darüber mit dem Antrag auf Anerkennung der Vorbereitung vorzulegen.

§ 30
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Erste Staatsprüfung eine Bescheinigung erteilt. Die Noten der schriftlichen Hausarbeit, der Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in den Fächern sowie das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung sind jeweils aufzuführen; in dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung ist auch die Gesamtnote (§ 26 Abs. 1) aufzuführen. Die Note der fachpraktischen Prüfung ist gesondert aufzuführen.

(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert; sie sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder einer weiteren Stellvertreterin oder einem weiteren Stellvertreter zu unterschreiben.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erweiterungsprüfungen.

(4) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen durch Verwaltungsverordnung fest.


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