Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt I  -  Lehramt für die Primarstufe

§ 31
Studium für das Lehramt für die Primarstufe

(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 120 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium eines Unterrichtsfaches oder eines Lernbereichs und das Studium zweier weiterer Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 60 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 52 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium eines Unterrichtsfaches oder eines Lernbereichs und das Studium zweier weiterer Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um drei Semesterwochenstunden im Schwerpunktfach und eineinhalb Semesterwochenstunden im weiteren Unterrichtsfach.

(2) Von diesem Studium entfallen ein Viertel auf Erziehungswissenschaft und drei Viertel auf die Fächer. Das Schwerpunktfach (Unterrichtsfach oder Lernbereich) und die zwei weiteren Unterrichtsfächer sind im Verhältnis von zwei zu eins zu eins zu studieren.

(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in der Didaktik des Anfangsunterrichts; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist das Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Das Teilgebiet "Didaktik des Anfangsunterrichts" ist verpflichtend. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(4) Im Schwerpunktfach sind zwei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon einer aus der Didaktik des Faches. In den zwei weiteren Unterrichtsfächern ist jeweils ein Leistungsnachweis der Didaktik des Faches vorzulegen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Im Hauptstudium des Schwerpunktfaches ist das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis. Im Hauptstudium der zwei weiteren Unterrichtsfächer ist das Studium von jeweils zwei Teilgebieten nachzuweisen. In jedem Unterrichtsfach ist in einem Teilgebiet ein Leistungsnachweis, in dem anderen Teilgebiet ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) sowie die Prüfungszeit (acht Monate).

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) sowie die Prüfungszeit (ein Semester).

§ 32
Prüfungen in den Fächern

(1) Es sind drei Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzulegen, und zwar

  1. im Unterrichtsfach Deutsch der Primarstufe,
  2. im Unterrichtsfach Mathematik der Primarstufe und
    1. in einem der folgenden Unterrichtsfächer der Primarstufe:
      Kunst,
      Musik,
      Religionslehre,
      Sport,
      Textilgestaltung
      oder
    2. in einem der folgenden Lernbereiche der Primarstufe:
      Sachunterricht Gesellschaftslehre,
      Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik.

(2) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

(3) Ein anderes Unterrichtsfach kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.

§ 33
Prüfungsleistungen

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft unter Einbeziehung didaktischer Fragen anzufertigen.

(2) In jedem der drei Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) Im Schwerpunktfach, in einem der zwei weiteren Unterrichtsfächer und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) Im Schwerpunktfach und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer, in den zwei weiteren Unterrichtsfächern jeweils eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer abzulegen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Im Schwerpunktfach, in Erziehungswissenschaft und in dem weiteren Unterrichtsfach, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung

  1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter mindestens zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 31 Abs. 3 vorgelegt worden sind,
  2. im Schwerpunktfach vier Teilgebiete, darunter mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 vorgelegt worden sind,
  3. in jedem der beiden weiteren Unterrichtsfächer zwei Teilgebiete, darunter mindestens jeweils eines, aus dem kein Leistungsnachweis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 vorgelegt worden ist.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

§ 34
Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note im Schwerpunktfach ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der Noten zugerechnet.

(2) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden weiteren Unterrichtsfächern sind die Noten für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten zugerechnet.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden weiteren Unterrichtsfächern sind die Note für die mündliche Prüfung oder die Note für die Arbeit unter Aufsicht und gegebenenfalls die Note für die fachpraktische Prüfung gleich zu gewichten.

(3) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach und die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.

§ 35
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach, die Noten für die mündlichen Prüfungen im Schwerpunktfach und in Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, die Noten für die mündlichen Prüfungen in den beiden weiteren Unterrichtsfächern jeweils zweifach zu gewichten.

(2) Sofern eine fachpraktische Prüfung in einem Schwerpunktfach abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet, sofern sie in einem weiteren Unterrichtsfach abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 35
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Note im Schwerpunktfach und die Note in Erziehungswissenschaft jeweils sechsfach gewichtet; die Noten der beiden weiteren Unterrichtsfächer werden dreifach gewichtet.

Abschnitt II  -  Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 36
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 120 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 60 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 52 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um drei Semesterwochenstunden (höchstens 118 Semesterwochenstunden).

(2) Von diesem Studium entfallen ein Viertel auf Erziehungswissenschaft und drei Viertel auf zwei Unterrichtsfächer. Die zwei Unterrichtsfächer sind im Verhältnis von eins zu eins zu studieren.

(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist das Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(4) In den beiden Unterrichtsfächern sind je zwei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon je einer aus der Didaktik des Faches.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Im Hauptstudium der beiden Unterrichtsfächer ist das Studium von jeweils vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit (acht Monate).

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).

§ 37
Prüfungen in den Fächern

(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind in zwei der folgenden Unterrichtsfächer abzulegen:
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Geographie,
Geschichte,
Hauswirtschaftswissenschaft,
Informatik,
Kunst,
Latein,
Mathematik,
Musik,
Niederländisch,
Physik,
Religionslehre,
Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft),
Sport,
Technik,
Textilgestaltung.
Die Fächer Französisch, Hauswirtschaftswissenschaft, Niederländisch, Technik, Textilgestaltung und Informatik dürfen nicht miteinander verbunden werden. Das Fach Latein darf nur in einem einheitlichen, auf die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I ausgerichteten Studiengang studiert werden.

(2) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

(3) Andere Unterrichtsfächer und andere Verbindungen von Unterrichtsfächern können im begründeten Ausnahmefall mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.

§ 38
Prüfungsleistungen

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft anzufertigen.

(2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. In dem Unterrichtsfach, in dem die schriftliche Hausarbeit nicht angefertigt worden ist, ist zusätzlich eine Arbeit unter Aufsicht mit einer Aufgabenstellung aus der Didaktik des Faches anzufertigen; sofern die schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt worden ist, steht die Wahl des Faches frei.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) In jedem der beiden Unterrichtsfächer und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung

  1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter mindestens zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 36 Abs. 3 vorgelegt worden sind,
  2. in jedem der beiden Unterrichtsfächer vier Teilgebiete, darunter jeweils mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 36 Abs. 4 vorgelegt worden sind.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

§ 39
Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt worden ist, ist die Note für die mündliche Prüfung vierfach, die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach zu gewichten. Sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note aus den in Satz 1 genannten Noten und der dreifach gewichteten Note der fachpraktischen Prüfung ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 sind die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach, die Note für die mündliche Prüfung jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus den in Satz 1 genannten Noten und der zweifach gewichteten Note der fachpraktischen Prüfung ermittelt.[1]

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 39
Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Unterrichtsfach ist die Note für die mündliche Prüfung vierfach, die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach zu gewichten. Die Note einer etwaigen fachpraktischen Prüfung ist dreifach zu gewichten.

(2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.

§ 40
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit und die Noten für die mündlichen Prüfungen jeweils vierfach, die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach zu gewichten.

(2) Sofern in einem Fach, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt worden ist, eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet. Sofern in einem Fach gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note vierfach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 40
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten in den beiden Fächern und die Note in Erziehungswissenschaft jeweils sechsfach gewichtet.

Abschnitt III  -  Lehramt für die Sekundarstufe II

§ 41
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 160, im Ausnahmefall bis zu 180 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Fächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. Bei Fächern, die in allen Schulformen der Sekundarstufe II unterrichtet werden, wird durch die Unterscheidung zwischen Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen das Studium des einzelnen Faches nicht auf eine bestimmte Schulform festgelegt. Die Schulformen des beruflichen Schulwesens gelten insoweit als eine Schulform.

(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf zwei Fächer; Grundlage für die Berechnung des Anteils der Erziehungswissenschaft sind in jedem Fall 160 Semesterwochenstunden.

(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

(4) In beiden Fächern sind je drei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon je einer aus der Didaktik des Faches.

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (zwölf Monate).

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 41
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 80 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 70 Semesterwochenstunden im Hauptstudium, im Ausnahmefall insgesamt bis zu 170 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Fächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um vier Semesterwochenstunden (höchstens 158 beziehungsweise höchstens 174 Semesterwochenstunden in Verbindung mit beruflichen Fachrichtungen). Bei Fächern, die in allen Schulformen der Sekundarstufe II unterrichtet werden, wird durch die Unterscheidung zwischen Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen das Studium des einzelnen Faches nicht auf eine bestimmte Schulform festgelegt. Die Schulformen des beruflichen Schulwesens gelten insoweit als eine Schulform.

(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf zwei Fächer. Werden zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im Verhältnis von eins zu eins zu studieren. Werden zwei berufliche Fachrichtungen gewählt, sind sie im Verhältnis von zwei zu eins zu studieren. Werden eine berufliche Fachrichtung und ein Unterrichtsfach oder eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im Verhältnis von vier zu drei zu studieren (170 Semesterwochenstunden).

(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist ein Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(4) Im Hauptstudium der beiden Fächer ist ein Studium von jeweils fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in zwei anderen Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.

(5) Werden zwei Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre gewählt, ist für beide Teildisziplinen insgesamt ein Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist; es sind drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.

(6) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).

§ 42
Praktika

(1) Im Falle der Wahl einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 43 Abs. 3 oder 4 ist eine fachpraktische Ausbildung von zwölf Monaten abzuleisten; davon sind mindestens sechs Monate vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen. Der Abschluß der fachpraktischen Ausbildung ist vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisen.

(2) Im Falle der Wahl einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 43 Abs. 5 oder 6 ist ein Informationspraktikum an Sonderschulen der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung von mindestens drei Wochen nachzuweisen.

§ 43
Prüfungen in den Fächern

(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind in zwei Fächern abzulegen.

(2) Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:

Biologie Niederländisch
Chemie Pädagogik
Deutsch Philosophie
Englisch Physik
Französisch Psychologie
Geographie Rechtswissenschaft
Geschichte Religionslehre
Griechisch [1] Russisch [1]
Informatik Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
Italienisch [1] Spanisch [1]
Kunst Sport
Latein Technik
Mathematik Türkisch
Musik  

Die Fächer Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Spanisch und Türkisch dürfen nicht miteinander verbunden werden. Technik darf nur mit Mathematik, Physik, Biologie oder Chemie verbunden werden.

(3) Folgende berufliche Fachrichtungen können miteinander verbunden werden:

Gruppe 1 Gruppe 2
Wirtschaftswissenschaft Spezielle Wirtschaftslehre mit den Teildisziplinen
  • Absatz und Marketing, Banken
  • Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre
  • Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
  • Handel
  • Industrie
  • Organisation und Bürokommunikation
  • Unternehmensrechnung
  • Verkehr
  • Versicherung
  • Wirtschaftliche Warenlehre
  • Wirtschaftsgeographie
Wirtschaftswissenschaft Wirtschaftsinformatik
Maschinentechnik Fahrzeugtechnik
Fertigungstechnik
Technische Informatik
Versorgungstechnik
Elektrotechnik Energietechnik
Nachrichtentechnik
Technische Informatik
Bautechnik Hochbau
Holztechnik
Technische Informatik
Tiefbau
Chemietechnik Technische Informatik
Drucktechnik Technische Informatik
Textil- und Bekleidungstechnik Technische Informatik
Ernährungs- und
Hauswirtschaftswissenschaft
Lebensmitteltechnologie
Technische Informatik

Neben einer beruflichen Fachrichtung der Gruppe 1 kann nur eine zugeordnete berufliche Fachrichtung der Gruppe 2 gewählt werden. In der Speziellen Wirtschaftslehre sind jeweils zwei Teildisziplinen zu studieren.

(4) Folgende berufliche Fachrichtungen und Unterrichtsfächer, für deren Verbindung der Ausnahmefall gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 gilt, können miteinander verbunden werden:

Gruppe 1 Gruppe 2
Wirtschaftswissenschaft Deutsch
Englisch
Französisch
Mathematik
Politik (Politikwissenschaft, Soziologie)
Rechtswissenschaft
Religionslehre
Spanisch
Sport
Bautechnik
Chemietechnik
Drucktechnik
Elektrotechnik
Gestaltungstechnik
Maschinentechnik
Textil- und Bekleidungstechnik
Chemie
Deutsch
Englisch
Mathematik
Physik
Religionslehre
Sport
Wirtschaftslehre/Politik
Biotechnik
Ernährungs- und
Hauswirtschaftswissenschaft
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Mathematik
Physik
Religionslehre
Sport
Wirtschaftslehre/Politik
Sozialpädagogik Deutsch
Englisch
Kunst
Musik
Psychologie
Religionslehre
Sport

Neben einer beruflichen Fachrichtung der Gruppe 1 kann nur ein zugeordnetes Unterrichtsfach der Gruppe 2 gewählt werden.

(5) Folgende Unterrichtsfächer und sonderpädagogische Fachrichtungen können miteinander verbunden werden:

Gruppe 1 Gruppe 2
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geographie
Mathematik
Physik
Religionslehre
Sport
Sondererziehung und Rehabilitation
  • der Blinden
  • der Erziehungsschwierigen
  • der Gehörlosen
  • der Körperbehinderten
  • der Lernbehinderten
  • der Schwerhörigen
  • der Sehbehinderten

Neben einem Unterrichtsfach der Gruppe 1 kann nur eine sonderpädagogische Fachrichtung der Gruppe 2 gewählt werden. Englisch oder Französisch kann nicht neben Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten gewählt werden.

(6) Die in Absatz 4 genannten beruflichen Fachrichtungen mit Ausnahme von Sozialpädagogik können mit einer der in Absatz 5 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1.

(7) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

(8) Andere Fächer oder andere Verbindungen von Fächern können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.

§ 44
Prüfungsleistungen

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Fächer anzufertigen.

(2) In den beiden Fächern sind jeweils zwei Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. In Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) In den beiden Fächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. In dem Fach, in dem die schriftliche Hausarbeit nicht angefertigt worden ist, ist zusätzlich eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) In den beiden Fächern ist jeweils eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer, in Erziehungswissenschaft ist eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung

  1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 41 Abs. 3 vorgelegt worden sind,
  2. in jedem der beiden Fächer fünf Teilgebiete, darunter jeweils mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 41 Abs. 4 vorgelegt worden sind.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

(5) Werden zwei Spezielle Wirtschaftslehren gewählt, sind für jede Spezielle Wirtschaftslehre

  1. eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und
  2. mindestens zwei Teilgebiete zu benennen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(5) Werden zwei Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre gewählt, ist in jeder Teildisziplin eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; wird in einer Teildisziplin die schriftliche Hausarbeit angefertigt, so entfällt in dieser die Arbeit unter Aufsicht.

§ 45
Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Fach sind die Note für die mündliche Prüfung zweifach und die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus den in Satz 1 genannten Noten und der zweifach gewichteten Note der fachpraktischen Prüfung ermittelt.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Fach ist die Note der mündlichen Prüfung vierfach, die Note für jede Arbeit unter Aufsicht zweifach zu gewichten. Die Note einer etwaigen fachpraktischen Prüfung ist dreifach zu gewichten.

(2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.

§ 46
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit und die Noten für die mündlichen Prüfungen jeweils zweifach, die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach zu gewichten.

(2) Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 46
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten in den Fächern jeweils sechsfach sowie die Note in Erziehungswissenschaft fünffach gewichtet.

§ 47
Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I
(§ 10 Abs. 4 LABG)

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in mindestens einem mit § 37 übereinstimmenden Unterrichtsfach ablegt, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen.

(2) Jeder Prüfling hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen; ferner werden die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Unterrichtsfach um je 15 Minuten verlängert. Wird die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 übereinstimmenden Fach abgelegt, ist in diesem Fach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) Jeder Prüfling hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 18 Semesterwochenstunden zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen; ferner werden die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Unterrichtsfach um je 15 Minuten verlängert. Wird die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 übereinstimmenden Fach abgelegt, ist in diesem Fach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.

(3) Für die mündlichen Prüfungen werden jeweils zwei Teilgebiete der Erziehungswissenschaft und der Unterrichtsfächer bei der Meldung zur Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 benannt.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Für die mündlichen Prüfungen werden jeweils zwei Teilgebiete der Erziehungswissenschaft und der Unterrichtsfächer bei der Meldung zur Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 benannt.

(4) Aus den auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogenen Prüfungsleistungen ist eine Gesamtnote zu ermitteln; dabei sind die Noten für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im Fach jeweils einfach zu gewichten. Diese Note ist bei der Ermittlung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II gemäß § 46 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Erste Staatsprüfung für beide Lehrämter ist bestanden, wenn die in § 26 genannten Voraussetzungen für jedes Lehramt erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nur für das Lehramt für die Sekundarstufe II erfüllt, so ist die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt bestanden. Ein Zeugnis hierüber wird erst nach endgültig nicht bestandener Wiederholungsprüfung des auf die Sekundarstufe I bezogenen Prüfungsteils oder nach schriftlichem Verzicht auf die Wiederholungsprüfung ausgestellt. Sind die in § 26 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nur für das Lehramt für die Sekundarstufe I erfüllt, so kann eine allein auf das Lehramt für die Sekundarstufe I ausgerichtete Erste Staatsprüfung abgelegt werden.

Abschnitt IV  -  Lehramt für Sonderpädagogik

§ 48
Informationspraktikum

(1) Vor Aufnahme des Studiums der Sondererziehung und Rehabilitation ist ein mindestens sechswöchiges Informationspraktikum an Sonderschulen abzuleisten. Mindestens drei Wochen dieses Praktikums sind an einer Sonderschule abzuleisten, die in der Regel der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung entspricht. Das Informationspraktikum soll einen Einblick in die Eigenart und die Unterrichtspraxis der Sonderschulen geben. Das Praktikum steht unter der Leitung der zuständigen Schulleiterin oder des zuständigen Schulleiters.

(2) Auf Antrag kann eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in einer Einrichtung für Sondererziehung und Rehabilitation Behinderter als Informationspraktikum gemäß Absatz 1 anerkannt werden. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestimmt die für die Anerkennung zuständige Stelle.

§ 49
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 160 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation und das Studium zweier Unterrichtsfächer der Primarstufe oder das Studium eines Lernbereichs der Primarstufe oder das Studium eines Unterrichtsfaches der Sekundarstufe I.

Neufassung;

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 80 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 70 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation und das Studium zweier Unterrichtsfächer der Primarstufe oder das Studium eines Lernbereichs der Primarstufe oder das Studium eines Unterrichtsfaches der Sekundarstufe I. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um eineinhalb Semesterwochenstunden im weiteren Unterrichtsfach der Primarstufe und um drei Semesterwochenstunden im Fach der Sekundarstufe I (höchstens 153 Semesterwochenstunden).

(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf die Fächer. Werden neben Sondererziehung und Rehabilitation (eine sonderpädagogische Fachrichtung unter Einbeziehung von Studienanteilen einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung) zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt, sind sie im Verhältnis von vier zu eins zu eins zu studieren. Wird neben Sondererziehung und Rehabilitation ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I gewählt, sind sie im Verhältnis von zwei zu eins zu studieren.

(3) Nach erfolgreichem Abschluß eines Lehramtsstudiums mit einer Ersten Staatsprüfung kann im Rahmen eines Aufbaustudiums für das Lehramt für Sonderpädagogik auf den Nachweis schulpraktischer Studien gemäß § 6 verzichtet werden, wenn eine mindestens dreimonatige Unterrichtstätigkeit an einer Sonderschule nachgewiesen wird.

(4) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist ein Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert wurde. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(5) In Sondererziehung und Rehabilitation sind aus verschiedenen Teilgebieten des Hauptstudiums in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung vier Leistungsnachweise, davon je einer aus der Didaktik der Fachrichtung und aus der sonderpädagogischen Diagnostik, sowie in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung ein Leistungsnachweis aus der Pädagogik oder Didaktik vorzulegen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(5) Im Hauptstudium der Sondererziehung und Rehabilitation ist ein Studium von vier Teilgebieten in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert wurde; ferner ist das Studium von zwei Teilgebieten in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung nachzuweisen. Im Teilgebiet der Vertiefung sowie in drei weiteren Teilgebieten ist jeweils ein Leistungsnachweis, in den beiden restlichen Teilgebieten jeweils ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.

(6) Werden zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt, ist je ein Leistungsnachweis aus der Didaktik des Faches vorzulegen. Wird ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I gewählt, sind zwei Leistungsnachweise aus Teilgebieten des Hauptstudiums vorzulegen, davon einer aus der Didaktik des Faches.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(6) Werden zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt, ist im Hauptstudium jedes Unterrichtsfaches das Studium von jeweils zwei Teilgebieten nachzuweisen. In einem Teilgebiet ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in dem anderen ein qualifizierter Studiennachweis. Wird ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I gewählt, ist im Hauptstudium das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert wurde. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.

(7) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (zwölf Monate).

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(7) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).

§ 50
Prüfungen in den Fächern

(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind abzulegen 1. in einer ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, verbunden mit einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung. Es können untereinander verbunden werden:

  1. Sondererziehung und Rehabilitation
    1. der Blinden (mit b, d, e, f oder i)
    2. der Erziehungsschwierigen (mit f oder i)
    3. der Gehörlosen (mit b, d, e oder f)
    4. der Geistigbehinderten (mit b, e, f, g, h oder i)
    5. der Körperbehinderten (mit b, d, f, g, h oder i)
    6. der Lernbehinderten (mit b, d oder i)
    7. der Schwerhörigen (mit b oder f)
    8. der Sehbehinderten (mit b, f oder i)
    9. der Sprachbehinderten (mit b oder f),
    1. in zwei Unterrichtsfächern der Primarstufe, und zwar
      1. entweder in Deutsch und Mathematik
      2. oder in Deutsch oder Mathematik und in Kunst, Musik, Religionslehre, Sport oder Textilgestaltung

      oder

    2. in einem der folgenden Lernbereiche der Primarstufe:

      Sachunterricht Gesellschaftslehre,
      Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik

      oder

    1. in einem der folgenden Unterrichtsfächer der Sekundarstufe I:
      Biologie Mathematik
      Chemie Musik
      Deutsch Physik
      Englisch Religionslehre
      Geographie Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
      Geschichte Sport
      Hauswirtschaftswissenschaft Technik
      Kunst Textilgestaltung

(2) Englisch kann nicht neben Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten oder neben Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten gewählt werden.

(3) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

(4) Andere Unterrichtsfächer und andere Verbindungen von sonderpädagogischen Fachrichtungen können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.

§ 51
Prüfungsleistungen

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist in der gewählten ersten sonderpädagogischen Fachrichtung anzufertigen.

(2) In Sondererziehung und Rehabilitation sind drei Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen, und zwar eine mit einer Aufgabenstellung aus der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, eine mit einer Aufgabenstellung aus der Didaktik der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und eine mit einer Aufgabenstellung aus der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung; wird die schriftliche Hausarbeit nicht im Bereich der Pädagogik der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung angefertigt, so ist die Aufgabenstellung der erstgenannten Arbeit dieser Disziplin zu entnehmen. In Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; eine weitere Arbeit unter Aufsicht ist entweder in dem Fach der Sekundarstufe I oder in einem Lernbereich oder in einem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe anzufertigen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) In Sondererziehung und Rehabilitation ist in der ersten und in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; wird die schriftliche Hausarbeit nicht im Bereich der Pädagogik der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung angefertigt, so ist die Aufgabenstellung der Arbeit unter Aufsicht dieser Disziplin zu entnehmen. In Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; eine weitere Arbeit unter Aufsicht ist entweder in dem Fach der Sekundarstufe I oder in einem Lernbereich oder in einem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe anzufertigen.

(3) In Sondererziehung und Rehabilitation ist eine mündliche Prüfung von 80 Minuten Dauer mit 60 Minuten in der ersten und 20 Minuten in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung abzulegen. Für jede der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen kann ein Prüfungsausschuß gebildet werden. In Erziehungswissenschaft ist eine mündliche Prüfung von 40 Minuten abzulegen; eine weitere mündliche Prüfung ist entweder in dem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder im Lernbereich der Primarstufe (jeweils 40 Minuten) oder in jedem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe (jeweils 20 Minuten) abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung

  1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter mindestens zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 4 vorgelegt worden sind,
  2. in Sondererziehung und Rehabilitation sechs Teilgebiete, und zwar vier in verschiedenen Disziplinen der ersten und zwei in verschiedenen Disziplinen der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung, darunter in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung mindestens zwei und in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung mindestens eines, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 5 vorgelegt worden sind,
    1. in zwei Unterrichtsfächern der Primarstufe je zwei Teilgebiete, darunter mindestens jeweils eines, aus dem kein Leistungsnachweis gemäß § 49 Abs. 6 Satz 1 vorgelegt worden ist,
    2. in dem Lernbereich der Primarstufe oder einem Fach der Sekundarstufe I vier Teilgebiete, darunter mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 6 Satz 2 oder 3 vorgelegt worden sind.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und sollten Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

§ 52
Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note in Sondererziehung und Rehabilitation sind die Note für die mündliche Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung zweifach, die Note für die mündliche Prüfung in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung und die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach zu gewichten.

(2) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder dem Lernbereich der Primarstufe ist § 39 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem die Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist § 34 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. In dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist die Note der mündlichen Prüfung als Note für dieses Fach festzusetzen; sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus der zweifach gewichteten Note für die mündliche Prüfung und der einfach gewichteten Note für die fachpraktische Prüfung ermittelt.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden Unterrichtsfächern der Primarstufe ist § 34 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. In dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist die Note der mündlichen Prüfung als Note für dieses Fach festzusetzen; sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus der zweifach gewichteten Note für die mündliche Prüfung und der einfach gewichteten Note für die fachpraktische Prüfung ermittelt.

(4) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.

§ 53
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung, in die ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I einbezogen ist, sind die Noten für die Hausarbeit und für die mündlichen Prüfungen in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, im Lernbereich oder Unterrichtsfach und in Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, die Noten für die mündliche Prüfung in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung und für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in dem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der Noten nach Satz 1 zugerechnet.

(2) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung, in die zwei Unterrichtsfächer für die Primarstufe einbezogen sind, sind die Noten für die Hausarbeit und für die mündlichen Prüfungen in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und in Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, für die Arbeiten unter Aufsicht sowie für die mündlichen Prüfungen in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung und in den beiden Unterrichtsfächern jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem die schriftliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten nach Satz 1 zugerechnet. Sofern in dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note einfach gewichtet der Summe der Noten nach Satz 1 zugerechnet.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 53
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Note in Erziehungswissenschaft fünffach sowie die Note in Sondererziehung und Rehabilitation und die Note im Fach, soweit ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder ein Lernbereich der Primarstufe gewählt wurde, jeweils sechsfach gewichtet. Soweit zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt wurden, werden die Noten jeweils dreifach gewichtet.


Fußnoten

[1] Vgl.§ 14 Abs.2 LABG


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