Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften für die einzelnen Fächer

Dritter Teil  -  Besondere Vorschriften für die einzelnen Fächer

§ 54
Bereiche, Teilgebiete und Schwerpunkte

(1) Jedes Prüfungsfach ist in Teilgebiete gegliedert, die zu Bereichen zusammengefaßt sind. Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Jedes Prüfungsfach ist in Teilgebiete gegliedert, die zu Bereichen zusammengefaßt sind. Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden. Die Vertiefung in einem Teilgebiet umfaßt in der Regel Studien im Umfang von sechs bis zehn Semesterwochenstunden.

(2) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten, wenn es die Besonderheit eines Faches erfordert, auch mehreren Bereichen zugeordnet werden; die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltung ist von der Hochschule bekanntzumachen. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.

(3) In den Fächern, deren Besonderheiten dies erfordern, ist zu jedem Prüfungsteilgebiet der besondere Schwerpunkt der Studien anzugeben. Der Bildung eines Schwerpunkts sollen in der Regel vertiefte Studien im Teilgebiet entsprechen. Die angegebenen Schwerpunkte der verschiedenen Teilgebiete sollen sich inhaltlich nicht überschneiden und dürfen sich nicht mit dem Thema der schriftlichen Hausarbeit decken.

§ 55
Fächerspezifische Vorschriften

Besondere Vorschriften für die folgenden Prüfungsfächer werden in den Anlagen zu dieser Verordnung erlassen:

  1.   Erziehungswissenschaft,
  2.   Biologie
  3.   Chemie
  4.   Deutsch
  5.   Englisch
  6.   Französisch
  7.   Geographie
  8.   Geschichte
  9.   Griechisch
  10.   Hauswirtschaftswissenschaft
  11.   Informatik
  12.   Italienisch
  13.   Kunst
  14.   Latein
  15.   Mathematik
  16.   Musik
  17.   Niederländisch
  18.   Pädagogik
  19.   Philosophie
  20.   Physik
  21.   Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft)
  22.   Psychologie
  23.   Rechtswissenschaft
  24.   Evangelische Religionslehre
  25.   Katholische Religionslehre
  26.   Russisch
  27.   Sozialwissenschaften
  28.   Spanisch
  29.   Sport
  30.   Technik
  31.   Textilgestaltung
  32.   Lernbereich Sachunterricht Gesellschaftslehre
  33.   Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik
  34.   Wirtschaftswissenschaft und Spezielle Wirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik
  35.   Maschinentechnik und Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Technische Informatik, Versorgungstechnik
  36.   Elektrotechnik und Energietechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik
  37.   Bautechnik und Hochbau, Holztechnik, Technische Informatik, Tiefbau
  38.   Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft und Lebensmitteltechnologie, Technische Informatik
  39.   Chemietechnik und Technische Informatik
  40.   Gestaltungstechnik
  41.   Textil- und Bekleidungstechnik und Technische Informatik
  42.   Biotechnik
  43.   Sozialpädagogik
  44.   Wirtschaftslehre und Politik
  45.   Sondererziehung und Rehabilitation
  46.   Türkisch
  47.   Drucktechnik und Technische Informatik

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