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Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen Besondere Vorschriften für die einzelnen Fächer |
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§ 54
Bereiche, Teilgebiete und Schwerpunkte
(1) Jedes Prüfungsfach ist in Teilgebiete gegliedert, die zu Bereichen zusammengefaßt sind. Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
(1) Jedes Prüfungsfach ist in Teilgebiete gegliedert, die zu Bereichen zusammengefaßt sind. Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden. Die Vertiefung in einem Teilgebiet umfaßt in der Regel Studien im Umfang von sechs bis zehn Semesterwochenstunden.
(2) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten, wenn es die Besonderheit eines Faches erfordert, auch mehreren Bereichen zugeordnet werden; die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltung ist von der Hochschule bekanntzumachen. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.
(3) In den Fächern, deren Besonderheiten dies erfordern, ist zu jedem Prüfungsteilgebiet der besondere Schwerpunkt der Studien anzugeben. Der Bildung eines Schwerpunkts sollen in der Regel vertiefte Studien im Teilgebiet entsprechen. Die angegebenen Schwerpunkte der verschiedenen Teilgebiete sollen sich inhaltlich nicht überschneiden und dürfen sich nicht mit dem Thema der schriftlichen Hausarbeit decken.
§ 55
Fächerspezifische Vorschriften
Besondere Vorschriften für die folgenden Prüfungsfächer werden in den Anlagen zu dieser Verordnung erlassen:
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Erstellt von: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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