Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Sonder-, Übergangs- und Schlußvorschriften

Vierter Teil  -  Sonder-, Übergangs- und Schlußvorschriften

Abschnitt I  -  Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

§ 56
Grundlage der Anerkennung

Als Erste Staatsprüfung oder als Prüfung in Erziehungswissenschaft oder in einem Fach können nur bestandene Hochschulabschlußprüfungen oder Staatsprüfungen nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Prüfungsleistungen aus solchen Prüfungen sowie aus Abschlußprüfungen von Fachhochschulen anerkannt werden.

§ 57
Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter (§ 4 LABG)

(1) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

  1. Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,
    1. Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach oder Lernbereich der Primarstufe,
    2. Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach der Sekundarstufe I,
    3. Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach der Sekundarstufe II.

Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ist eine auf die Primarstufe bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(2) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

  1. Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,
  2. Prüfungsleistungen in einem mit § 37 Abs. 1 übereinstimmenden Unterrichtsfach, die in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im Schwerpunktfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II erbracht worden sind.

Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ist eine auf die Sekundarstufe I bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

  1. Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,
    1. Prüfungsleistungen in einer mit § 43 Abs. 5 übereinstimmenden ersten sonderpädagogischen Fachrichtung,
    2. Prüfungsleistungen in einem mit § 43 Abs. 2 übereinstimmenden Unterrichtsfach der Sekundarstufe I. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ist eine auf die Sekundarstufe II bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Die Zahl der Prüfungsteilgebiete, die nicht mit den Prüfungsteilgebieten der vorangegangenen Prüfung für die Sekundarstufe I übereinstimmen dürfen, ist dabei um eines zu verringern. Die Prüfung ist ausschließlich auf die Anforderungen der Sekundarstufe II auszurichten. Sofern eine fachpraktische Prüfung gefordert wird, bleibt diese Verpflichtung unberührt.

(4) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

  1. Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,
    1. Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a übereinstimmenden Unterrichtsfach der Primarstufe,
    2. Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b übereinstimmenden Lernbereich der Primarstufe,
    3. Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c übereinstimmenden Schwerpunktfach der Primarstufe oder Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II oder in einer geeigneten beruflichen Fachrichtung der Sekundarstufe II,
    4. Prüfungsleistungen in einer mit § 50 Abs. 1 Nr. 1 übereinstimmenden sonderpädagogischen Fachrichtung.

(5) Die Arbeiten unter Aufsicht gemäß Absatz 1 und 2 sind vornehmlich fachdidaktisch, die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 überwiegend fachwissenschaftlich auszurichten. Der Arbeit unter Aufsicht gehen entsprechende Studien gemäß § 2 LABG voraus; der Umfang dieser Studien hängt von dem Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab. Im Falle des Absatz 3 sind zwei fachwissenschaftliche Leistungsnachweise des Hauptstudiums und ein qualifizierter Studiennachweis für die Sekundarstufe II zu erwerben. In Fällen, in denen keine Arbeit unter Aufsicht gefordert ist, kann die Anerkennung von dem Nachweis zusätzlicher fachwissenschaftlicher oder fachdidaktischer Studien abhängig gemacht werden.

(6) Die Note in Erziehungswissenschaft ist zu übernehmen. Dies gilt auch für die Note im Fach, sofern keine zusätzlichen Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Sind zusätzliche Prüfungsleistungen zu erbringen und sind diese jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden, so ist die Note im Fach bei gleicher Gewichtung aus der ursprünglichen Note und der Note für die zusätzlich erbrachte Prüfungsleistung zu bilden; im Falle mehrerer zusätzlicher Prüfungsleistungen ist deren Durchschnitt bei gleicher Gewichtung zu errechnen und der Notenbildung zugrunde zu legen.

(7) Die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung können einmal wiederholt werden. §§ 18 bis 20 finden entsprechende Anwendung.

(8) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 7 trifft das zuständige Prüfungsamt.

§ 58
Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Ersten Staatsprüfungen für schulformbezogene Lehrämter gemäß § 10 Abs. 3 LABG

(1) Für eine erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 4 LABG werden die in einer Ersten Staatsprüfung für ein schulformbezogenes Lehramt erbrachten erziehungswissenschaftlichen Prüfungsleistungen als gleichwertige Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft anerkannt; vor einer Anerkennung ist eine mündliche Prüfung abzulegen, sofern das angestrebte Lehramt die Schulform, auf welche die bestandene Prüfung bezogen ist, nicht mit umfaßt.

(2) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe werden Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder an Sonderschulen im Wahlfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium in einem Unterrichtsfach erbracht worden sind. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium ist eine auf die Primarstufe bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden Prüfungsleistungen in einem mit § 36 Abs. 1 übereinstimmenden Unterrichtsfach als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder an Sonderschulen im Wahlfach, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder am Gymnasium in einem Unterrichtsfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Wahlpflichtfach erbracht worden sind. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Wahlpflichtfach ist eine auf die Sekundarstufe I bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(4) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II werden Prüfungsleistungen in einem Unterrichtsfach, einer beruflichen Fachrichtung oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung, die mit § 43 übereinstimmt, als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule in einem Unterrichtsfach, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in einer beruflichen Fachrichtung oder im Wahlpflichtfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in einer sonderpädagogischen Fachrichtung erbracht worden sind. Diese Regelungen gelten entsprechend für eine auf die Lehrämter für die Sekundarstufe II und I bezogene Erste Staatsprüfung. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule sind eine auf die Sekundarstufe II bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Die Zahl der Prüfungsteilgebiete, die nicht mit den Prüfungsteilgebieten der vorangegangenen Prüfung für das Lehramt an der Realschule übereinstimmen dürfen, ist dabei um eines zu verringern. Die Prüfung ist ausschließlich auf die Anforderungen der Sekundarstufe II auszurichten. Sofern eine fachpraktische Prüfung gefordert wird, bleibt diese Verpflichtung unberührt.

(5) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik werden Prüfungsleistungen in einem mit § 50 übereinstimmenden Unterrichtsfach oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung als gleichwertig anerkannt, sofern sie

erbracht worden sind.

(6) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 1 ist in Form eines Kolloquiums von 20 Minuten Dauer vor einem Prüfungsausschuß gemäß § 11 durchzuführen. Zweck der Prüfung ist der Nachweis von erziehungswissenschaftlichen Kenntnissen, die auf das angestrebte Lehramt bezogen sind. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Vorschriften des § 20 gelten entsprechend. Die Prüfung kann erst nach entsprechenden Studien gemäß § 2 LABG abgelegt werden; der Umfang dieser Studien hängt vom Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab.

(7) Arbeiten unter Aufsicht gemäß Absatz 2 und 3 sind vornehmlich fachdidaktisch, die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 4 überwiegend fachwissenschaftlich auszurichten. Der Arbeit unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung gehen entsprechende Studien gemäß § 2 LABG voraus; der Umfang dieser Studien hängt von dem Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab. Im Falle des Absatz 4 sind zwei fachwissenschaftliche Leistungsnachweise des Hauptstudiums und ein qualifizierter fachwissenschaftlicher Studiennachweis für die Sekundarstufe II zu erwerben.

(8) § 57 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

§ 59
Anerkennung der Hausarbeit

(1) Als schriftliche Hausarbeit wird eine Arbeit anerkannt, die nach einem wissenschaftlichen Studium in einer bestandenen Prüfung zum Erwerb eines akademischen Grades oder in einer bestandenen Hochschulabschlußprüfung angefertigt worden ist, wenn sie in einem der Fächer des angestrebten Lehramts geschrieben worden ist und Arbeiten dieser Art nach ihrer Anspruchshöhe grundsätzlich als gleichwertig zu erachten sind. Dies gilt auch für eine Hausarbeit aus einer Staatsprüfung, die in einem dem angestrebten Lehramt gemäß § 4 LABG entsprechenden schulformbezogenen Lehramt oder in einem sonstigen Lehramt derselben Stufe oder in einem Lehramt einer anderen Stufe mit mindestens gleichwertigen Anforderungen in Erziehungswissenschaft oder in einem der Fächer des angestrebten Lehramts geschrieben worden ist. Die Anerkennungsentscheidung, die die Note aus dem vorangegangenen Prüfungsverfahren übernimmt, trifft das Prüfungsamt.

(2) Eine Hausarbeit, die in einer Staatsprüfung für ein dem angestrebten Lehramt gemäß § 4 LABG nicht entsprechendes stufenbezogenes oder schulformbezogenes Lehramt in Erziehungswissenschaft, Sondererziehung und Rehabilitation oder in einem der Fächer des angestrebten Lehramts angefertigt worden ist, kann auf Antrag als Hausarbeit anerkannt werden, sofern sie den Anforderungen entspricht, die an Hausarbeiten für das angestrebte Lehramt gestellt werden. Das Prüfungsamt beauftragt ein Mitglied aus dem Bereich der Hochschule, das bisher die Arbeit nicht bewertet hat, ein Gutachten über die eingereichte Arbeit zu erstatten. Auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet das Prüfungsamt über die Anerkennung und die Note.

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 60
Anerkennungen von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Lehramtsprüfungen oder eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes, als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes oder als Prüfungsteil im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes oder als Erweiterungsprüfung anerkennen. Wird in einer Prüfung, die als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden kann, ein erziehungswissenschaftliches Studium nicht nachgewiesen, muß der Nachweis spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden.

(2) Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, daß die Lehramtsprüfung oder die sonstige Prüfung den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht. Sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und mit der Auflage verbunden werden, weitere Studienleistungen und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(3) Andere für ein Lehramt geeignete Prüfungen ohne den Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen Studiums sollen als Erste Staatsprüfung nur in dem Umfange anerkannt werden, als Bewerberinnen und Bewerber mit einer Ersten Staatsprüfung nicht zur Verfügung stehen.

(4) Über die Anerkennung und die Anrechnungen gemäß § 13 Abs. 2 bis 4 entscheiden die Prüfungsämter. Im Falle der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium trifft das Prüfungsamt die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule gemäß § 2 LABG.

Abschnitt II  -  Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 61

(1) Eine Wiederholungsprüfung ist nach derselben Prüfungsordnung wie die nicht bestandene Prüfung abzulegen.

(2) § 27 Abs. 1 und 2 findet Anwendung auf alle bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren.

(3) Studierende des Lehramtes für die Primarstufe können abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 2 anstelle des Unterrichtsfaches Mathematik das Unterrichtsfach Musik wählen. Die Regelung findet erstmalig auf Studierende Anwendung, die ihr Studium im Wintersemester 1994/95 aufnehmen. Sie kann letztmalig von Studierenden in Anspruch genommen werden, die ihr Studium im Wintersemester 1999/2000 aufnehmen.

(4) Die Befähigung zu einem weiteren Lehramt gemäß § 2 Buchstabe b kann auch gemäß §§ 10 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 4 LABG erworben werden.

(5) Die fortgeltenden Bestimmungen über Erweiterungsprüfungen zu schulformbezogenen Lehrämtern treten am 31. Dezember 1991 außer Kraft. Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum 30. Juni 1991 einen Antrag gestellt haben, werden zu einer Erweiterungsprüfung zu einem schulformbezogenen Lehramt auf der Grundlage der fortgeltenden Bestimmungen zugelassen. Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 werden übergangsweise bis zum 31. Dezember 1998 Erweiterungsprüfungen auch dann zugelassen, wenn sie nicht der abgelegten Lehramtsprüfung oder dem erworbenen Lehramt entsprechen.

(6) Studierende, die nach erfolgreich abgeschlossenem Grundstudium gemäß § 7 Abs. 1 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), spätestens im Wintersemester 1990/91 in das Hauptstudium eintreten, werden abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 der Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), auf ihren Antrag zur Ersten Staatsprüfung auch dann zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Hauptstudiums gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6, 7, 8, Abs. 3 Nr. 5, 7, 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), noch nicht nachweisen können. Die Zulassung erstreckt sich bis zum vollständigen Nachweis des ordnungsgemäßen Hauptstudiums auf die Anfertigung der Hausarbeit (§ 17). Wird der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Hausarbeit geführt, verliert die Zulassung rückwirkend ihre Wirksamkeit.

(7) Übergangsweise bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 können die in § 14 Abs. 3 Nr. 7, 8 und 9 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), genannten Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nachgereicht werden.

§ 62

(1) Die geänderten Vorschriften [1] und die neugefaßten Anlagen zu § 55 finden für jedes Fach und für die Erziehungswissenschaft nur Anwendung, wenn zu Beginn des Hauptstudiums im jeweiligen Fach oder in Erziehungswissenschaft eine neugefaßte, von der Hochschule in Kraft gesetzte Studienordnung vorliegt. Fehlt sie zu Beginn des Hauptstudiums, gelten die bisherigen Vorschriften [2] sowie die Anlagen 1 bis 45 zu § 55 fort. Sie werden letztmalig auf Studierende angewandt, die zu Beginn des Sommersemesters 1998 in das Hauptstudium eintreten.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Studienordnungen der Hochschulen den Studierenden eine vorzeitige Anwendung der geänderten Vorschriften [1] zur Wahl stellen. Voraussetzung ist, daß die Studierenden ihr Hauptstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefaßten Studienordnung einstellen konnten und die neugefaßte Studienordnung vor dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in Kraft getreten ist.

(3) Die geänderten Vorschriften [1] und die neugefaßten Anlagen zu § 55 finden auf das Grundstudium im jeweiligen Fach oder in Erziehungswissenschaft unter der Voraussetzung Anwendung, daß bei dessen Beginn eine neugefaßte genehmigte Zwischenprüfungsordnung oder eine neugefaßte Ordnung für das Grundstudium (Erziehungswissenschaft) vorlag. Die Zwischenprüfungsordnungen der Hochschulen können dem Studierenden die vorzeitige Anwendung der neugefaßten Zwischenprüfungsordnungen zur Wahl stellen, wenn die Studierenden ihr Studium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefaßten Zwischenprüfungsordnungen einstellen konnten.

(4) Dem Verfahren der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (§§ 13-16) sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die nach Absatz 1 oder 2 für das Fach anzuwenden sind, in dem die Hausarbeit angefertigt wird. Wird die Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt, sind dem Zulassungsverfahren die Vorschriften zugrunde zu legen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 für die Erziehungswissenschaft anzuwenden sind. Soweit die Zulassungsvorschriften das ordnungsgemäße Grundstudium oder die Zwischenprüfung zur Voraussetzung gemacht wird (§ 14 Abs. 3 Nr. 4), richten sich die Anforderungen in jedem der Fächer und in Erziehungswissenschaft nach den gemäß Absatz 3 für die Fächer oder Erziehungswissenschaft jeweils geltenden Vorschriften. (5) Bei der Ermittlung der Note und der Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung sind die geänderten Vorschriften der §§ 26, 35, 40 46 und 53 (Neufassung) verbindlich, wenn der Prüfung die geänderten Vorschriften in mindestens einem der Fächer oder in Erziehungswissenschaft gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde gelegen haben. (6) § 4 Abs. 3 (Prüfungszeit) ist in der bisherigen Form anzuwenden, wenn der Prüfung in mindestens einem der Fächer oder in Erziehungswissenschaft gemäß Absatz 1 die bisherigen Vorschriften [2] sowie die Anlagen 1 bis 45 zu § 55 zugrunde gelegen haben.

§ 63 [3]

Diese Verordnung tritt am 17. August 1994 in Kraft.[4]


Fußnoten:

  1. Neufassungen, die nur anwendbar sind auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramtes begonnen haben:
    § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, § 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 bis 5, § 33 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 bis 5, § 38 Abs. 2 und 4, § 39, § 40, § 41, § 44 Abs. 2, 4 und 5, § 45 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1, 4 bis 7, § 51 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 3, § 53, § 54 Abs. 1.
  2. Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995, S. 166) mit Ausnahme der neugefaßten Vorschriften, die nur auf Studierende anwendbar sind, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramtes begonnen haben; vgl. Fußnote 1.
  3. Für Studierende, die sich im Wintersemester 1984/85 im Land Nordrhein-Westfalen in einem Lehramtsstudium befanden, gilt § 61 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV.NW. S. 527).
  4. Die geänderte Fassung ist am 29. Dezember 1996 (GV. NW. S. 524) in Kraft getreten.

Zurück zum Dritten Teil
Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Navigation 

Seitenanfang , , Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Erstellt von: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).