![]() |
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) |
![]() |
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. August 1994
(GV.NW.S. 754, 1995 S. 166)
geändert durch Verordnung vom 19. November 1996
(GV.NW.S. 524)
Aufgrund der §§ 16 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:
§ 1 Erwerb der Befähigung zu
einem Lehramt
§ 2 Erwerb der Befähigung zu mehreren
Lehrämtern
§ 3 Zweck der Ersten Staatsprüfung
§ 4 Einteilung der Ersten Staatsprüfung
§ 5 Ordnungsgemäßes Studium
§ 6 Schulpraktische Studien
§ 7 Grundstudium
§ 8 Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung
§ 8 Hauptstudium und Leistungsnachweise (Neufassung)
§ 9 Prüfungsämter
§ 10 Zuständigkeit der Prüfungsämter
§ 11 Prüfungsausschüsse
§ 12 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 13 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 14 Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
§ 15 Entscheidung über die Zulassung
§ 15 Ergänzung des Zulassungsantrages (Neufassung)
§ 16 Zulassung zur Prüfung in Fächerverbindungen
mit Kunst, Musik und Sport
§ 17 Schriftliche Hausarbeit
§ 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 19 Verfahren bei den Arbeiten unter Aufsicht
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Teilnahme an der mündlichen Prüfung
§ 22 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und
Versäumung von Prüfungsterminen
§ 23 Rücktritt
§ 24 Ordnungswidriges Verhalten
§ 25 Festsetzung der Noten in Erziehungswissenschaft und
in den Fächern
§ 26 Ermittlung der Note und Feststellung des
Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung
§ 27 Wiederholung der Ersten Staatsprüfung
§ 28 Freiversuch
§ 29 Erweiterungsprüfung
§ 30 Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 31 Studium für das Lehramt für die
Primarstufe
§ 32 Prüfungen in den Fächern
§ 33 Prüfungsleistungen
§ 34 Ermittlung der Noten in den Fächern und in
Erziehungswissenschaft
§ 35 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 35 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten
Staatsprüfung (Neufassung)
§ 36 Studium für das Lehramt für die
Sekundarstufe I
§ 37 Prüfungen in den Fächern
§ 38 Prüfungsleistungen
§ 39 Ermittlung der Noten in den Fächern und in
Erziehungswissenschaft
§ 39 Ermittlung der Noten in den Fächern und in
Erziehungswissenschaft (Neufassung
§ 40 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 40 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten
Staatsprüfung (Neufassung)
§ 41 Studium für das Lehramt für die
Sekundarstufe II
§ 41 Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II
(Neufassung)
§ 42 Praktika
§ 43 Prüfungen in den Fächern
§ 44 Prüfungsleistungen
§ 45 Ermittlung der Noten in den Fächern und in
Erziehungswissenschaft
§ 46 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 46 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten
Staatsprüfung (Neufassung)
§ 47 Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für
die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I (§ 10 Abs. 4 LABG)
§ 48 Informationspraktikum
§ 49 Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik
§ 50 Prüfungen in den Fächern
§ 51 Prüfungsleistungen
§ 52 Ermittlung der Noten in den Fächern und in
Erziehungswissenschaft
§ 53 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 53 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten
Staatsprüfung (Neufassung)
§ 54 Bereiche, Teilgebiete und
Schwerpunkte
§ 55 Fächerspezifische Vorschriften
§ 56 Grundlage der Anerkennung
§ 57 Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Ersten
Staatsprüfungen für Lehrämter (§ 4 LABG)
§ 58 Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Ersten
Staatsprüfungen für schulformbezogene Lehrämter gemäß § 10 Abs. 3 LABG
§ 59 Anerkennung der Hausarbeit
§ 60 Anerkennungen von Lehramtsbefähigungen und
Prüfungen
Seitenanfang , , Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet
Erstellt von: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
![]() |