Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 5
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Englisch
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

 

1 Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprecheü können.

1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Sprachwissenschaft   1 Theorien, Modelle, Methoden
      2 Beschreibungsebenen der englischen Sprache
      3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
      4 Historische Aspekte der englischen Sprache
      5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der englischen Sprache
B Literaturwissenschaft   1 Theorien, Modelle, Methoden
      2 Englische Literatur von den Anfangen bis etwa 1650
      3 Englische Literatur von etwa 1650 bis zur Gegenwart
      4 Amerikanische Literatur
      5 Außer-anglo-amerikanische Literaturen
C Fachdidaktik   1 Theorien, Modelle, Methoden
      2 Curriculum Englisch
      3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Englischunterricht
      4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Englischunterricht
D Sprachpraxis      
E Landeskunde      

Nach Maßgabe des Lehrangebois der Hochschule kann in der Studienordnung vorgesehen werden, entweder eines der Teilgebiete des Bereichs C durch das Teilgebiet "Lehr- und Lernprozesse: Landeskunde im Englischunterricht" zu ersetzen oder fachdidaktische Aspekte der Landeskunde in den Teilgebieten C 3 und C 4 aufzunehmen.

1.3 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein.

1.4 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.

2 Lehramt für die Sekundarstufe I

2.1 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist - ebenso wie bei der Meldung zur Zwischenprüfung - der Nachweis von Lateinkenntnissen beizufügen. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, fur die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.

2.2 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3 Lehramt für die Sekundarstufe II

3.1 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.

3.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.


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