Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Fächerspezifische Vorschriften

(i.d.F. der LPO vom 23. August 1994)

 

Allgemeine Bestimmungen
Erziehungswissenschaft
Biologie Chemie Deutsch Englisch Französisch
Geschichte Kunst Latein Mathematik Musik
Pädagogik Philosophie Physik ev. Religionslehre*) kath. Religionslehre*)
Sozialwissenschaften Sport Sachunterricht
Gesellschaftslehre
Sachunterricht
Naturwissenschaft/Technik
 

*) zur Beachtung:
Mit Datum vom 14. September 2000 ist die 9. Änderungsverordnung zur LPO
in Kraft getreten (GV.NRW.S. 647). Sie enthält die Neufassung der fächerspezifischen Vorschriften (Anlagen zu § 55) für die Unterrichtsfächer Evangelische Religionslehre (Anlage 24) und Katholische Religionslehre (Anlage 25). Der Text ist über die Homepage des Innenministeriums NRW in der Rubrik "Gesetze, Verordnungen, Erlasse", dort unter: Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.NRW), Ausgabe Nr. 47 vom 12.10.2000, einsehbar.

Neufassung der Anlagen1)2)

(nur anwendbar nach Maßgabe des §62 auf Studierende,
die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramtes
begonnen haben)


Anlage A

Allgemeine Bestimmungen
zu den Besonderen Vorschriften für die Fächer

Nach Maßgabe der Besonderen Vorschriften gelten die nachfolgenden Bestimmungen für alle Fächer:

1 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

1.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen.

1.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.

1.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 1.2 festgelegten Teilgebiet beizufügen (Fach der Hausarbeit). Mit der Ergänzung des Zulassungsantrags sind ein weiterer Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Soweit Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise nicht bereits aus bestimmten Teilgebieten oder Bereichen vorzulegen sind (Teilgebiet der Vertiefung, Bereich Fachdidaktik), sind sie in den beiden nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule festgelegten Teilgebieten (Nummer 1.2) zu erbringen.

1.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule ausgewählten Teilgebiete.

1.5 Zum Zwecke der Erprobung können mit Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung Studienordnungen der Hochschulen die Lernbereiche Sachunterricht Gesellschaftslehre und Naturwissenschaft/Technik in einem neuen integrierten Lernbereich Sachunterricht zusammenführen. Der integrierte Lernbereich Sachunterricht umfaßt etwa zu gleichen Teilen Gegenstände aus beiden zusammengeführten Lernbereichen sowie die Didaktik des Sachunterrichts.

2 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

2.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von zwei Teilgebieten je Fach nachzuweisen. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen.

2.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.

2.3 Mit der Ergänzung des Zulassungsantrags sind ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis aus den gemäß Nummer 2.2 festgelegten Teilgebieten vorzulegen, davon einer aus dem Bereich Fachdidaktik.

2.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule ausgewählten Teilgebiete.

3 Lehramt für die Sekundarstufe I

3.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen.

3.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.

3.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 3.2 festgelegten Teilgebiet beizufügen (Fach der Hausarbeit). Mit der Ergänzung des Zulassungsantrags sind ein weiterer Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Soweit Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise nicht bereits aus bestimmten Teilgebieten oder Bereichen vorzulegen sind (Teilgebiet der Vertiefung, Bereich Fachdidaktik), sind sie in den beiden nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule festgelegten Teilgebieten (Nummer 3.2) zu erbringen.

3.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule ausgewählten Teilgebiete.

4 Lehramt für die Sekundarstufe II

4.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen.

4.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.

4.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 4.2 festgelegten Teilgebiet beizufügen (Fach der Hausarbeit). Mit der Ergänzung des Zulassungsantrags sind zwei weitere Leistungsnachweise und ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Soweit Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise nicht bereits aus bestimmten Teilgebieten oder Bereichen vorzulegen sind (Teilgebiet der Vertiefung, Bereich Fachdidaktik), sind sie in den nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule festgelegten Teilgebieten (Nummer 4.2) zu erbringen.

4.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule ausgewählten Teilgebiete.

5 Lehramt für Sonderpädagogik

5.1 Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von vier Teilgebieten in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen. In der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung ist das Studium von zwei Teilgebieten nachzuweisen.

5.2 Die Festlegung der Teilgebiete erfolgt nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule.

5.3 Dem Antrag auf Zulassung sind ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis in einem nach Nummer 5.2 festgelegten Teilgebiet beizufügen (Fach der Hausarbeit). Mit der Ergänzung des Zulassungsantrags sind drei weitere Leistungsnachweise und ein qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Soweit Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise nicht bereits aus bestimmten Teilgebieten oder Bereichen vorzulegen sind (Teilgebiet der Vertiefung, Bereich Fachdidaktik), sind sie in den vier nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule festgelegten Teilgebieten (Nummer 5.2) zu erbringen.

5.4 Die Prüfung erstreckt sich auf die nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule ausgewählten Teilgebiete.


Fußnoten:

1) Außer den Anlagen 24 und 25, hier bleiben die alten Anlagen 24 und 25 weiterhin gültig.

2) Die Anlagen für Studierende, die vor dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramtes begonnen haben, sind hier nicht abgedruckt. Diese sind zu finden in den vorhergehenden Ausgaben dieser Broschüre oder in den entsprechenden Veröffentlichungsorganen (GV.NW.GABl.NW oder bis BASS '96/97, zum Fundort siehe Seite 5, Vorbemerkung). [s. nachfolgende Anmerkung]

[Anmerkung: Ministerium für Schule und Weiterbildung und Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen. Bochum (Kamp GmbH), 2. aktualisierte Auflage 4/97]


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