Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 13
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Kunst
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

 

1 Die fachpraktische Prüfung

1.1 Voraussetzung für die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung sind Studien in den Teilgebieten der Kunst- und Gestaltungspraxis, die dem jeweiligen Lehramtsstudiengang zugeordnet sind. Diese Studien umfassen etwa die Hälfte der für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Semesterwochenstunden. Entsprechend dem Lehrangebot der Hochschule oder dem Lehrangebot der mit der Hochschule gemäß § 31 LABG kooperierenden Einrichtung werden diese Studien entweder als besondere Lehrveranstaltungen oder als Atelierstudien oder im Nebeneinander beider Formen angeboten. Näheres regeln die Studienordnungen der Hochschulen.

1.2 Die fachpraktische Prüfung besteht aus einer Präsentation der Studienarbeiten des Prüflings. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses legt der Prüfling seine Auswahlgrundsätze dar und gibt Auskunft zum Entstehungsprozeß der Arbeiten. Diese mündliche Erläuterung dauert höchstens 15 Minuten und wird nicht mehr mit einer Leistungsnote bewertet.

1.3 Die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung nach § 4 Abs. 2 kann während des Hauptstudiums ausgesprochen werden.

1.4 Dem Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Nachweis der besonderen Eignung gemäß § 5 Abs. 5;

  2. Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in der Kunst- und Gestaltungspraxis. Dieser Nachweis kann nach näherer Bestimmung in der Studienordnung an Hochschulen mit Atelierbetrieb durch eine Bescheinigung der den Atelierbetrieb leitenden Professorin oder des Professors geführt werden;

  3. Liste der Studienarbeiten;

  4. Erklärung des Prüflings, daß die Studienarbeiten von ihm selbst angefertigt wurden.

    In dem Antrag gibt der Prüfling an, bei welchem Mitglied des Prüfungsamtes er vorwiegend Kunst- und Gestaltungspraxis studiert hat.

1.5 Zur Durchführung der fachpraktischen Prüfung bildet das Prüfungsamt einen Prüfungsausschuß, der aus zwei Mitgliedern besteht:

  1. dem Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, das vom Prüfling benannt wurde,

  2. einem weiteren Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule. Mindestens eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses soll Professorin oder Professor und gemäß § 11 Abs. 2 Mitglied des Prüfungsamtes sein. Wenn beide Mitglieder des Prüfungsausschusses diese Bedingung erfüllen, bestellt das Prüfungsamt die oder den vom Prüfling benannte Prüferin oder benannten Prüfer zur oder zum Vorsitzenden, andernfalls das Mitglied des Prüfungsausschusses, das Professorin oder Professor ist und gemäß § 11 Abs. 2 berufen wurde.

1.6 Das Prüfungsamt setzt den Termin für die fachpraktische Prüfung im Benehmen mit der Hochschule fest.

1.7 Der Prüfungsausschuß bewertet gemäß §12 Abs. 1 die Studienarbeiten des Prüflings. Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) abschließt.

1.8 Die fachpraktische Prüfung kann einmal wiederholt werden.

2 Die künstlerisch-praktische Aufgabe

2.1 Gemäß § 17 Abs. 9 kann auf Antrag des Prüflings anstelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Aufgabe gestellt werden. Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie innerhalb der Bearbeitungsfrist ausgeführt werden kann.

2.2 Das Original der künstlerisch-praktischen Arbeit ist bis zum Abschluß der Ersten Staatsprüfung zur Verfügung des Prüfungsamtes zu halten und wird in der Regel in der Hochschule aufbewahrt. Der Arbeit ist eine schriftliche Erläuterung des Arbeitsprozesses beizufügen. Das Objekt ist fotografisch zu dokumentieren. Die schriftliche Erläuterung und die fotografische Dokumentation bleiben bei den Prüfungsakten.

2.3 Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der künstlerisch-praktischen Aufgabe kann in sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 3 Mitglied des Prüfungsausschusses in der fachpraktischen Prüfung sein. In diesem Fall ist sie oder er nicht Mitglied des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung.

3 Allgemeines

3.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3 2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Kunst- und Gestaltungspraxis   1 Klassische Werkgattungen I (Zeichnung, Grafik)
      2 Klassische Werkgattungen II (Malerei, Farbgestaltung)
      3 Klassische Werkgattungen III (Plastik, Objektgestaltung, Raumgestaltung, Architektur)*)
      4 Transklassische Verfahren, zum Beispiel Gattungsgrenzen überschreitende Verfahren (Collagen, Montagen) oder Fotografie/Fotografik, Film, Video*)
      5 Gestaltungspraxis, zum Beispiel Keramik*)
      6 Spiel, Aktion, Multimedia, zum Beispiel Figurentheater, Requisiten*)
B Kunstwissenschaft   1 Gattungen der bildenden Kunst
      2 Epochen der Kunst/Kunststile
      3 Ikonographie und Ikonologie*)
      4 Kunsttheorie/Ästhetik
      5 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
C Kunstpädagogik/Didaktik der Kunst   1 Geschichte der Kunstpädagogik/Kunstpädagogische Konzeptionen
      2 Bildnerische Entwicklung bei Kindern und Jugendlichen
      3 Curriculum Kunst
      4 Didaktik und Methodik des Kunstunterrichts
      5 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

____________________
*) Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

4 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

4.1 Die fachpraktische Prüfung

Die fachpraktische Prüfung setzt voraus, daß der Prüfling grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in mindestens vier Teilgebieten der Kunst- und Gestaltungspraxis, darunter A I und A 2, gewonnen hat. In mindestens einem der Teilgebiete sind darüber hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.

4.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

5.1 Die fachpraktische Prüfung

Die fachpraktische Prüfung setzt voraus, daß der Prüfling grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in mindestens zwei Teilgebieten der Kunst- und Gestaltungspraxis gewonnen hat.

5.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

6 Lehramt für die Sekundarstufe I

6.1 Die fachpraktische Prüfung

Die fachpraktische Prüfung setzt voraus, daß der Prüfling grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten in mindestens vier Teilgebieten der Kunst- und Gestaltungspraxis, darunter A I und A 2, gewonnen hat. In mindestens einem der Teilgebiete sind darüber hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.

6.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Lehramt für die Sekundarstufe II

7.1 Die fachpraktische Prüfung

Die fachpraktische Prüfung setzt Studienleistungen in mindestens fünf Teilgebieten der Kunst- und Gestaltungspraxis, darunter die Teilgebiete A 1 bis A 3, oder ein entsprechendes ordnungsgemäßes Studium im Atelierbetrieb voraus. In mindestens einem der Teilgebiete sind darüber hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.

7.2 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

 

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