Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 16
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Musik
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1 Die fachpraktische Prüfung

1. 1 Voraussetzung für die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung ist das Studium der künstlerischen Disziplinen, die dem jeweiligen Lehramtsstudiengang im Bereich der Musikpraxis zugeordnet sind. Dieses Studium umfaßt etwa die Hälfte der jeweils für den Studiengang vorgesehenen Semesterwochenstunden. Die Wahl der Instrumente richtet sich nach dem an der Hochschule beziehungsweise nach dem an der gemäß § 31 LABG kooperierenden Einrichtung vorhandenen Lehrangebot. Für das Studium einer künstlerischen Disziplin sind jeweils mindestens zwei Semesterwochenstunden anzusetzen. Im Rahmen der Lehramtsstudiengänge für die Primarstufe (Schwerpunktfach) und für die Sekundarstufe I sind für das Hauptinstrument höchstens sechs, für das Nebeninstrument höchstens drei Semesterwochenstunden anzusetzen. Im Rahmen des Lehramtsstudienganges für die Sekundarstufe II sind für das Hauptinstrument höchstens acht, für das Nebeninstrument höchstens vier Semesterwochenstunden anzusetzen. Näheres regelt die Studienordnung der Hochschule.

1.2 Die fachpraktische Prüfung erstreckt sich auf zwei künstlerische Disziplinen des Bereichs Musikpraxis. Die künstlerischen Disziplinen des Studiums, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind, müssen während des Fachstudiums erfolgreich abgeschlossen werden. Zeitpunkt und Form des Abschlusses werden durch die Studienordnung geregelt.

1.3 Die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung nach § 4 Abs. 2 kann während des Hauptstudiums ausgesprochen werden.

1.4 Bei dem Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung hat der Prüfling anzugeben:

  1. die beiden künstlerischen Disziplinen seiner Wahl nach den besonderen Vorschriften der Nummern 2.2.1, 3.2.1, 4.2.1, 5.2.1;
  2. die Mitglieder der Hochschule, bei denen er zuletzt in seinen Prüfungsdisziplinen studiert hat.

    Dem Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung ist der Nachweis der besonderen Eignung für das Studium gemäß § 5 Abs. 5 beizufügen. Die Bescheinigung der Hochschule über den Abschluß der Studien in denjenigen künstlerischen Disziplinen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind, ist dem Prüfungsamt spätestens bis zum Zeitpunkt der Festsetzung des Termins für die Prüfung in der zweiten künstlerischen Disziplin vorzulegen.

1.5 Für die fachpraktische Prüfung bildet das Prüfungsamt für jede Prüfungsdisziplin einen weiteren Prüfungsausschuß, der aus drei Mitgliedern besteht. Dem Prüfungsausschuß gehören in der Regel an:

  1. das Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, bei dem der Prüfling zuletzt die Prüfungsdisziplin studiert hat;
  2. eine sachkundige Vertreterin oder ein sachkundiger Vertreter dieser Disziplin; als solche oder solcher kann bestellt werden, wer die Bedingungen gemäß § 92 Abs. I UG erfüllt;
  3. ein Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, das Professorin oder Professor gemäß § 49 UG ist.

    Das Prüfungsamt bestellt in der Regel das Mitglied zu Nummer 3 zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und setzt im Benehmen mit der Hochschule die Termine der fachpraktischen Prüfung fest.

1.6 Der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfung in jeder künstlerischen Disziplin gemäß §12 Abs. I mit einer Leistungsnote. Die Einzelbewertungen werden rechnerisch zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt; dabei werden die Leistungsnote für das Hauptinstrument und die Leistungsnote für die weitere künstlerische Disziplin im Verhältnis von zwei zu eins gewichtet. Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungsnote für jede künstlerische Disziplin mindestens "ausreichend" (4,0) lautet.

1.7 Die fachpraktische Prüfung kann in jeder Prüfungsdisziplin einmal wiederholt werden.

2 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche, künstlerischer Disziplinen und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Künstlerische Disziplin
A Musikpraxis   1 Hauptinstrument*)
      2 Nebeninstrument*)
      3 Stimmbildung/Gesang
      4 Gehörbildung
      5 Ensembleleitung
      6 Musik und Bewegung/szenisches Spiel
      7 Schulpraktisches Instrumentalspiel/ Improvisation
      8 Weitere Disziplin nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Apparative Praxis, Tonsatz und Arrangement
      Teilgebiet
B Musikwissenschaft   1 Geschichte der Musik bis etwa 1750
      2 Geschichte der Musik von etwa 1750 bis etwa 1900
      3 Musik des 20. Jahrhunderts
      4 Systematische Musikwissenschaften
C Musikpädagogik/Didaktik der Musik   1 Geschichte der Musikerziehung
      2 Musikpädagogische Konzeptionen der Gegenwart
      3 Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des Musikunterrichts in der Grundschule
      4 Musikpädagogik unter psychologischen und soziologischen Aspekten

____________________
*) Gesang kann das Hauptinstrument oder das Nebeninstrument ersetzen. Eines der Instrumente muß ein Akkordinstrument sein.

2.2 Die fachpraktische Prüfung

2.2.1 Die fachpraktische Prüfung wird im Hauptinstrument und in einer weiteren künstlerischen Disziplin abgelegt; die Studienordnung legt fest, welche der künstlerischen Disziplinen für die fachpraktische Prüfung gewählt werden können.

2.2.2 Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument höchstens 30 Minuten, in der anderen Disziplin höchstens 40 Minuten.

2.3 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche, künstlerischer Disziplinen und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Künstlerische Disziplin
A Musikpraxis   1 Hauptinstrument (Akkordinstrument)
      2 Stimmbildung/Gesang
      3 Grundlagen der Musiktheorie
      4 Ensembleleitung
      5 Weitere Disziplin nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
      Teilgebiet
B Musikwissenschaft   1 Epochen der Musikgeschichte
      2 Systematische Musikwissenschaften
C Musikpädagogik/Didaktik der Musik   1 Musikpädagogische Konzeptionen der Gegenwart
      2 Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des Musikunterrichts in der Grundschule

3.2 Die fachpraktische Prüfung

3.2.1 Die fachpraktische Prüfung wird im Hauptinstrument und in einer weiteren künstlerischen Disziplin abgelegt; die Studienordnung legt fest, welche der künstlerischen Disziplinen für die fachpraktische Prüfung gewählt werden können.

3.2.2 Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument höchstens 20 Minuten, in der anderen Disziplin höchstens 40 Minuten.

3.3 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4 Lehramt für die Sekundarstufe I

4.1 Allgemeines

4.1. l Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

4.1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche, künstlerischer Disziplinen und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Künstlerische Disziplin
A Musikpraxis   1 Hauptinstrument*)
      2 Nebeninstrument*)
      3 Stimmbildung/Gesang
      4 Gehörbildung
      5 Ensembleleitung
      6 Musik und Bewegung/szenisches Spiel
      7 Schulpraktisches Instrumentalspiel/Improvisation
      8 Weitere Disziplin nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Apparative Praxis, Tonsatz und Arrangement
      Teilgebiet
B Musikwissenschaft   1 Geschichte der Musik bis etwa 1750
      2 Geschichte der Musik von etwa 1750 bis etwa 1900
      3 Musik des 20. Jahrhunderts
      4 Systematische Musikwissenschaften
C Musikpädagogik/Didaktik der Musik   1 Geschichte der Musikerziehung
      2 Musikpädagogische Konzeptionen der Gegenwart
      3 Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des Musikunterrichts in der Sekundarstufe I
      4 Musikpädagogik unter psychologischen und soziologischen Aspekten

____________________
*) Gesang kann das Hauptinstrument oder das Nebeninstrument ersetzen. Eines der Instrumente muß ein Tasteninstrument, in der Regel Klavier, sein.

4.2 Die fachpraktische Prüfung

4.2.1 Die fachpraktische Prüfung wird im Hauptinstrument und in einer weiteren künstlerischen Disziplin abgelegt; die Studienordnung legt fest, welche der künstlerischen Disziplinen für die fachpraktische Prüfung gewählt werden können.

4.2.2 Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument höchstens 30 Minuten, in der anderen Disziplin höchstens 40 Minuten.

4.3 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5 Lehramt für die Sekundarstufe II

5.1 Allgemeines

5.1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

5.1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche, künstlerischer Disziplinen und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Künstlerische Disziplin
A Musikpraxis   1 Hauptinstrument*)
      2 Nebeninstrument*)
      3 Stimmbildung/Gesang
      4 Gehörbildung
      5 Chorleitung
      6 Orchesterleitung
      7 Schulpraktisches Instrumentalspiel und Improvisation
      8 Tonsatz (Arrangement, Komposition)
      9 Formenlehre und Analyse
      10 Weitere Disziplin nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Musik und Bewegung, Apparative Praxis
      Teilgebiet
B Musikwissenschaft   1 Geschichte der Musik bis etwa 1750
      2 Geschichte der Musik von etwa 1750 bis etwa 1830
      3 Geschichte der Musik von etwa 1830 bis etwa 1900
      3 Musik des 20. Jahrhunderts
      4 Systematische Musikwissenschaften
C Musikpädagogik/Didaktik der Musik   1 Geschichte der Musikerziehung
      2 Musikpädagogische Konzeptionen der Gegenwart
      3 Didaktik und Methodik einzelner Lernfelder des Musikunterrichts in der Sekundarstufe II
      4 Musikpädagogik unter psychologischen und soziologischen Aspekten

____________________
*) Gesang kann das Hauptinstrument oder da~ Nebeninstrument ersetzen. Eines der Instrumente muß Klavier sein.

5.1.3 Die Verbindung des Unterrichtsfaches Musik mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik fordert Lehrveranstaltungen, die die besonderen Erfordernisse der beruflichen Schule berücksichtigen und entsprechende Schwerpunktbildungen ermöglichen.

5.2 Die fachpraktische Prüfung

5.2.1 Die fachpraktische Prüfung wird im Hauptinstrument und in einer weiteren künstlerischen Disziplin abgelegt; die Studienordnung legt fest, welche der künstlerischen Disziplinen für die fachpraktische Prüfung gewählt werden können.

5.2.2 Die fachpraktische Prüfung dauert im Hauptinstrument höchstens 30 Minuten, in der anderen Disziplin höchstens 60 Minuten.

5.3 Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.


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