Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 2
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Biologie
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1 Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2 Studienleistungen in den fachwissenschaftlichen Teilgebieten des Hauptstudiums sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung im Rahmen von Vorlesungen, Seminaren, Übungen oder Praktika zu erbringen.

1.3 Werden in einer schriftlichen Hausarbeit experimentelle Arbeiten oder Untersuchungen mit Datenerhebungen durchgeführt, so geschieht dies unter Anleitung und Aufsicht der Themenstellerin oder des Themenstellers. Die experimentellen Arbeiten unterliegen den örtlichen Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen.

1.4 Wahrend des Grundstudiums ist die Teilnahme an mindestens zwei, höchstens fünf eintägigen Exkursionen verpflichtend, die auch als halbtägige Exkursionen durchgeführt werden können. Nähere Bestimmungen trifft die Studienordnung der Hochschule.

2 Lehramt für die Sekundarstufe I

2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Allgemeine Biologie   1 Zellbiologie
      2 Genetik
      3 Ökologie
B Botanik   1 Morphologie und Evolution der Pflanzen
      2 Physiologie der Pflanzen
C Zoologie   1 Morphologie und Evolution der Tiere
      2 Physiologie und Ethologie der Tiere
D Humanbiologie   1 Anatomie und Physiologie der Menschen
      2 Anthropologie und Humangenetik
E Didaktik der Biologie   1 Allgemeine Biologiedidaktik
      2 Spezielle Biologiedidaktik


2.2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung ein weiteres Teilgebiet vorsehen.

2.3 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2.4 Über mindestens fünf, höchstens zehn Exkursionstage, die nach näherer Bestimmung in der Studienordnung zu mehrtägigen Exkursionen zusammengefaßt werden können, ist ein Nachweis zu führen.

3 Lehramt für die Sekundarstufe II

3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Allgemeine Biologie I   1 Zellbiologie
      2 Genetik
      3 Biochemie
B Botanik und Mikrobiologie   1 Morphologie und Evolution der Pflanzen
      2 Pflanzenphysiologie
      3 Mikrobiologie
C Zoologie und Humanbiologie   1 Morphologie und Evolution der Tiere
      2 Tierphysiologie
      3 Neurobiologie und Ethologie
        Humanbiologie/Anthropologie
D Allgemeine Biologie II     Entwicklungsbiologie
        Ökologie
E Didaktik der Biologie     Allgemeine Biologiedidaktik
        Spezielle Biologiedidaktik; Didaktik einzelner Teilgebiete


3.2 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung ein weiteres Teilgebiet vorsehen.

3.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3.4 Über mindestens fünf, höchstens 16 Exkursionstage, die nach näherer Bestimmung in der Studienordnung zu mehrtägigen Exkursionen zusammengefaßt werden können, ist ein Nachweis zu führen.


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