Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 24
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Evangelische Religionslehre
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

1.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Altes und Neues Testament   1 Einleitung in das Alte und Neue Testament
      2 Exegese und Theologie des Alten Testaments
      3 Exegese und Theologie des Neuen Testaments
      4 Probleme biblischer Hermeneutik
B Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte   1 Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)
      2 Kirchen- und Konfessionskunde
      3 Religionen/Religionsgeschichte
C Systematische Theologie   1 Prinzipienfragen und Grundprobleme
      2 Dogmatik
      3 Ethik
      4 Ökumenische Theologie
D Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts   1 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung
      2 Religionsunterricht in der Primarstufe


1.2 Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind im Hauptstudium Studien in je einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C und D nachzuweisen.

1.3 Die nach den Allgemeinen Bestimmungen zu den Besonderen Vorschriften für die Fächer vorzulegenden Leistungs- und qualifizierten Studiennachweise im Hauptstudium müssen mindestens zwei der Bereiche A, B, C und D abdecken.

2 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

2. 1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Theologie   1 Exegese und Theologie des Alten Testaments
      2 Exegese und Theologie des Neuen Testaments
      3 Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)
      4 Religionen/Religionsgeschichte
      5 Dogmatik
      6 Ethik
D Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts   1 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung
      2 Religionsunterricht in der Primarstufe


2.2 Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2.3 Im Hauptstudium sind Studien in jeweils einem Teilgebiet der Bereiche A und B nachzuweisen.

2.4 Bei der Zulassung zur Prüfung muss ein Leistungsnachweis aus dem Bereich B und ein qualifizierter Studiennachweis aus einem der Teilgebiete des Bereiches A vorgelegt werden.

3 Lehramt für die Sekundarstufe I

3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Altes und Neues Testament   1 Einleitung in das Alte und Neue Testament
      2 Exegese und Theologie des Alten Testaments
      3 Exegese und Theologie des Neuen Testaments
      4 Probleme biblischer Hermeneutik
B Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte   1 Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)
      2 Kirchen- und Konfessionskunde
      3 Religionen/Religionsgeschichte
C Systematische Theologie   1 Prinzipienfragen und Grundprobleme
      2 Dogmatik
      3 Ethik
      4 Ökumenische Theologie
D Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts   1 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung
      2 Religionsunterricht in der Sekundarstufe I


3.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu einer bestimmten Lehrveranstaltung von der Feststellung der für die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse (Griechisch oder Hebräisch oder Latein) abhängig gemacht werden.

3.3 Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind im Hauptstudium Studien in je einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C und D nachzuweisen.

3.4 Die nach den Allgemeinen Bestimmungen zu den Besonderen Vorschriften für die Fächer vorzulegenden Leistungs- und qualifizierten Studiennachweise im Hauptstudium müssen die Bereiche A, B, C und D abdecken.

4 Lehramt für die Sekundarstufe II

4.1 Das ordnungsgemäße-Studium (§ 5) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Altes Testament   1 Einleitung in das Alte Testament
      2 Exegese und Theologie des Alten Testaments
      3 Hermeneutik des Alten Testaments
B Neues Testament   1 Einleitung in das Neue Testament
      2 Exegese und Theologie des Neuen Testaments
      3 Hermeneutik des Neuen Testaments
C Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte   1 Kirchengeschichte (Epochen oder Längsschnitte)
      2 Kirchen- und Konfessionskunde
      3 Religionen/Religionsgeschichte
D Systematische Theologie   1 Prinzipienfragen und Grundprobleme
      2 Dogmatik
      3 Ethik
      4 Ökumenische Theologie
      5 Religionsphilosophie und Theologie der Religionen
E Religionspädagogik und Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts   1 Geschichte der Religionspädagogik
      2 Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung/
Religionspsychologie
      3 Religionsunterricht in der Sekundarstufe II


4.2 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in Griechisch sowie in mindestens einer der beiden Fremdsprachen Hebräisch oder Latein. Im Falle einer Fächerverbindung mit einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 43 Abs. 4 wird auf den Nachweis der Griechischkenntnisse verzichtet. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von der Feststellung der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.

4.3 Von der für den Erwerb von Kenntnissen in Griechisch und Hebräisch aufgewandten Studienzeit wird je Fremdsprache ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

4.4 Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist - ebenso wie bei der Meldung zur Zwischenprüfung - erneut der Nachweis  von Kenntnissen in zwei Fremdsprachen nach Nummer 4.2 beizufügen. Der Nachweis kann geführt werden durch das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung gilt.

4.5 Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind im Hauptstudium Studien in jeweils einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C, D und E nachzuweisen.

4.6 Die nach den Allgemeinen Bestimmungen zu den Besonderen Vorschriften für die Fächer vorzulegenden Leistungs- und Studiennachweise im Hauptstudium müssen die Bereiche A, B, C, D und E abdecken, und zwar mit drei Leistungsnachweisen und zwei qualifizierten Studiennachweisen.


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