Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt I  -  Allgemeine Bestimmungen)

§ 5
Ordnungsgemäßes Studium

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein ordnungsgemäßes Studium ab, das nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes und dieser Prüfungsordnung durchgeführt worden ist. Das Studium wird durch Studienordnungen der Hochschule gemäß § 85 UG geregelt. Umfang, Inhalt und Aufbau des ordnungsgemäßen Studiums werden durch das Studienbuch oder an seiner Stelle durch andere von der Hochschule vorgeschriebene Unterlagen nachgewiesen.

(2) Das nachzuweisende ordnungsgemäße Studium umfaßt sowohl erziehungswissenschaftliche als auch fachwissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung und der Studienordnungen. Studien, die an einer gemäß § 2 Abs. 1 LABG als gleichwertig anerkannten Einrichtung im Hochschulbereich durchgeführt wurden, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen der Prüfungs- und Studienordnungen entsprechen.

(3) Bei der Überprüfung des Nachweises eines ordnungsgemäßen Studiums einschließlich des vorgeschriebenen Studienumfanges sind die unterschiedlichen Erfordernisse, insbesondere der unterschiedliche Zeitaufwand für die einzelnen Lehrveranstaltungen, zu berücksichtigen.

(4) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums, bei einem auf eines der Unterrichtsfächer Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch ausgerichteten Studium mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent werden als schulpraktische Studien gemäß § 6 anerkannt. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 entsprechen.

(5) Die Einschreibung zum Studium der Unterrichtsfächer Kunst, Musik und Sport ist abhängig vom Nachweis besonderer Eignung für diese Studiengänge (§ 64 Abs. 2 UG), die in einem besonderen Verfahren durch die Hochschule festgestellt wird. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung Grundsätze für das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung.


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