Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt I  -  Allgemeine Bestimmungen)

§ 4
Einteilung der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

  1. einer schriftlichen Hausarbeit in einem Fach (Unterrichtsfach, berufliche Fachrichtung, sonderpädagogische Fachrichtung oder Lernbereich der Primarstufe), die als erste Prüfungsleistung zu erbringen ist. Die schriftliche Hausarbeit kann in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe generell, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in begründeten Ausnahmefällen auch in Erziehungswissenschaft angefertigt werden;
  2. je einer Prüfung in Erziehungswissenschaft und in den Fächern.

(2) In den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 sind als Prüfungsleistungen schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen zu erbringen. In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung sind zusätzlich fachpraktische Prüfungen abzulegen; die Prüfungsleistungen sind während des Hauptstudiums zu erbringen. Im Fach Sport können Prüfungsleistungen der fachpraktischen Prüfung schon im Grundstudium erbracht werden.

(3) Die Prüfungsleistungen sollen in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I innerhalb von acht Monaten, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden; in Fächerverbindungen mit Kunst, Musik oder Sport sind die Prüfungsleistungen innerhalb von drei Jahren zu erbringen (§ 16). Die fachpraktischen Prüfungen werden nach näherer Bestimmung im Dritten Teil dieser Verordnung durchgeführt; sie sind sowohl Voraussetzung für die Zulassung als auch Teil der Ersten Staatsprüfung.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Die Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 Nr. 1 kann in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im sechsten (Lehramt für die Primarstufe und Lehramt für die Sekundarstufe I) oder im achten Semester (Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehramt für Sonderpädagogik) erbracht werden. Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 sollen innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden. In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik oder Sport sind die Prüfungsleistungen innerhalb von vier Jahren zu erbringen. Die fachpraktischen Prüfungen werden nach näherer Bestimmung im Dritten Teil dieser Verordnung durchgeführt; sie sind sowohl Voraussetzung für die Zulassung als auch Teil der Ersten Staatsprüfung.


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