Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 16
Zulassung zur Prüfung in Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport

(1) In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport kann mit einem größeren Anteil zunächst das eine Fach der gewählten Fächerkombination und sodann das andere Fach oder die anderen Fächer mit dem noch erforderlichen Anteil studiert werden. In diesem Fall sind die in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nur in dem zuerst studierten Fach nachzuweisen; § 14 Abs. 2 und 3 ist begrenzt auf das zunächst studierte Fach anzuwenden. Die Zulassung für die Prüfung im anderen Fach wird gesondert ausgesprochen. Wird die Zulassung nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung im ersten Fach beantragt, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport kann mit einem größeren Anteil zunächst das eine Fach der gewählten Fächerkombination und sodann das andere Fach oder die anderen Fächer mit dem noch erforderlichen Anteil studiert werden. Nach Abschluß der Studien in dem zunächst mit größerem Anteil studierten Fach kann die Zulassung zur Prüfung, begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile dieses Faches (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2), beantragt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2) sind beschränkt auf diese Prüfungsteile nachzuweisen.

(2) Sofern die schriftliche Hausarbeit nicht in dem zunächst studierten Fach angefertigt wird, kann die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung - zunächst begrenzt auf die schriftliche und mündliche Prüfung in dem zunächst studierten Fach - erfolgen; § 14 Abs. 2 bis 4 ist - begrenzt auf dieses Fach - schon für den Antrag auf Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 anzuwenden; für die Prüfung im übrigen gilt § 14 entsprechend.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) Die Zulassung in dem anderen Fach oder den anderen Fächern ist unter Nachweis der noch erforderlichen Voraussetzungen (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2) gesondert zu beantragen. Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Zulassung nicht spätestens fünf Jahre nach der Zulassung in dem zunächst mit größerem Anteil studierten Fach unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2) beantragt wird. Das laufende Prüfungsverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Frist aus triftigem Gründen versäumt wurde und ein entsprechend begründeter Antrag unverzüglich gestellt wird. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.

(3) Studium und Prüfung in Erziehungswissenschaft sind nach Wahl der Studierenden mit Studium und Prüfung in einem der beiden Fächer zu verbinden. Dies ist bei der Anwendung der §§ 14 und 15 zu berücksichtigen.


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