Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 15
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheidet das zuständige Prüfungsamt. Die Entscheidung wird schriftlich bekanntgegeben.

(2) Die Zulassung kann erst ausgesprochen werden, wenn die geforderten Unterlagen dem Prüfungsamt vollständig vorliegen; die Zulassung muß versagt werden, wenn das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder eine entsprechende schulformbezogene Prüfung (§ 14 Abs. 2 Nr. 10) nicht bestanden worden ist.

(3) Nach Zulassung zur Ersten Staatsprüfung hat das Prüfungsamt einen zügigen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 15
Ergänzung des Zulassungsantrages

(1) Der Zulassungsantrag soll im Falle des Lehramtes für die Primarstufe und im Falle des Lehramtes für die Sekundarstufe I zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters, im Falle der übrigen Lehrämter zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters wie folgt ergänzt werden. Es ist anzugeben,

  1. welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule - abgesehen von § 11 Abs. 2 Satz 3 - für die einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,
  2. gegebenenfalls, welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung für die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,
  3. welche Teilgebiete im Hauptstudium studiert wurden,
  4. gegebenenfalls, ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird,
  5. für das Lehramt für die Primarstufe oder gegebenenfalls für das Lehramt für Sonderpädagogik, in welchem weiteren Unterrichtsfach die schriftliche Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden soll.

Sofern zu Nummer 1, 2 und 5 keine Angaben gemacht werden, entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Außerdem sind dem Prüfungsamt gleichzeitig folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. der Nachweis der schulpraktischen Studien gemäß § 6,
  2. die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 8,
  3. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Prüfung,
  4. gegebenenfalls der Nachweis von Praktika,
  5. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung.

Die in Nummer 2, 3 und 4 genannten Unterlagen können innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden.

(3) Sind die Anforderungen der Absätze 1 und 2 unbeschadet der Regelung in Absatz 2 Satz 2 vollständig erfüllt, leitet das Prüfungsamt unverzüglich Maßnahmen gemäß §§ 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 6 ein. Das Prüfungsamt hat einen zügigen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten.

(4) Werden die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Für Studiengänge zum Erwerb einer weiteren Lehramtsbefähigung, die in einer besonderen organisatorischen Form durchgeführt werden, kann von den Vorschriften, die den zeitlichen Ablauf des Prüfungsverfahrens bestimmen, mit dem Ziel einer Verkürzung des Prüfungszeitraums abgewichen werden.

(6) Im gesamten Prüfungsverfahren sind gesetzliche Mutterschutzfristen unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, daß sich die Studierende entsprechend erklärt. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.


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