Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 22
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumung von Prüfungsterminen

(1) Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne genügende Entschuldigung zwei Arbeiten unter Aufsicht nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert werden.

(2) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Termin für eine mündliche Prüfung einmal nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit "ungenügend" bewertete mündliche Prüfung behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Noten (§§ 25, 26) einbezogen.

(3) Wird die schriftliche Hausarbeit oder eine Arbeit unter Aufsicht ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Leistung als nicht erbracht; sie wird wie eine mit "ungenügend" bewertete Arbeit behandelt.

(4) Werden Entschuldigungsgründe als ausreichend anerkannt,

  1. werden für die Anfertigung der jeweiligen Arbeiten unter Aufsicht grundsätzlich inhaltlich andere Themen gestellt und neue Prüfungstermine festgesetzt; für mündliche Prüfungen gilt dies entsprechend;
  2. ist bei Versäumung des Abgabetermins der Hausarbeit diese erneut mit inhaltlich anderer Themenstellung anzufertigen. Im übrigen gilt die Regelung in § 17 Abs. 2 bis 4.

(5) Von Prüflingen, die sich mit Krankheit entschuldigen, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(6) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich beim Prüfungsamt geltend gemacht werden.

(7) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
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