Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 23
Rücktritt

(1) Im Falle eines Rücktritts von der Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.

(2) Im Falle eines Rücktritts von der Prüfung mit Genehmigung des Prüfungsamtes muß die noch nicht erbrachte oder unterbrochene Prüfungsleistung grundsätzlich mit inhaltlich anderer Themenstellung erbracht werden. Die Prüfung wird zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(3) § 22 Abs. 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
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