Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 24
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Falle eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen anderen ordnungswidrigen Verhaltens kann der Prüfling während einer Arbeit unter Aufsicht durch die aufsichtführende Person, während einer mündlichen Prüfung durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt.

(3) Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens kann das Prüfungsamt folgende Entscheidungen treffen:

  1. Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen,
  2. Bewertung der Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit "ungenügend" und entsprechende Einbeziehung in die Ermittlung der Noten gemäß §§ 25, 26,
  3. Erklärung der Prüfung als nicht bestanden, in besonders schweren Fällen Ausschluß von der Wiederholungsprüfung.

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann das Prüfungsamt die Prüfung wegen einer Täuschung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
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