Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 25
Festsetzung der Noten in Erziehungswissenschaft und in den Fächern

Das Prüfungsamt ermittelt aus den Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls für die fachpraktische Prüfung die Note der Prüfung in Erziehungswissenschaft und im jeweiligen Fach, indem die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt wird. Sofern in einem Fach die fachpraktische Prüfung "mangelhaft" oder "ungenügend" war, ist deren Note als Note im Fach festzusetzen. Sofern in einer Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Noten für zwei oder mehr Prüfungsleistungen "mangelhaft" oder "ungenügend" waren, ist der Durchschnitt dieser Noten als Note für diesen Prüfungsteil festzusetzen. Ist die Note für die mündliche Prüfung "ungenügend", so ist diese Note als Note im Prüfungsteil festzusetzen. Die Note für die schriftliche Hausarbeit wird nicht in die Note im Fach einbezogen.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).