Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 26
Ermittlung der Note und Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung

(1) Das Prüfungsamt ermittelt aus der Note der schriftlichen Hausarbeit und den Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls aus der Note der fachpraktischen Prüfung die Note der Ersten Staatsprüfung, indem die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt wird.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Das Prüfungsamt ermittelt die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung aus der Note der schriftlichen Hausarbeit, den Noten in den Fächern und der Note in Erziehungswissenschaft. Die Notengewichtung ergibt sich im einzelnen aus den Vorschriften zu den einzelnen Lehrämtern (§§ 35, 40, 46 und 53). Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt. Es gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft als auch die Note in der schriftlichen Hausarbeit mindestens "ausreichend" (4,0) sind. Ist die Note der schriftlichen Hausarbeit "mangelhaft" (bis 5,0), ist die Erste Staatsprüfung nur bestanden, wenn die Note des entsprechenden Prüfungsfaches mindestens "gut" (2,0) ist.

(3) Das Prüfungsamt stellt das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung fest.


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