Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
(Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II - Prüfungsverfahren)
§ 12
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1 | = sehr gut | = eine hervorragende Leistung; |
2 | = gut | = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 | = befriedigend | = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 | = ausreichend | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anfordertungen genügt; |
5 | = mangelhaft | = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt; |
6 | = ungenügend | = eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Soweit die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen rechnerisch zu einer Note zusammengefaßt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:
bis | 1,5 | = sehr gut |
über | 1,5 bis 2,5 | = gut |
über | 2,5 bis 3,5 | = befriedigend |
über | 3,5 bis 4,0 | = ausreichend |
über | 4,0 bis 5,0 | = mangelhaft |
über | 5,0 | = ungenügend |
Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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