Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 12
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anfordertungen genügt;
5 = mangelhaft = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;
6 = ungenügend = eine völlig unbrauchbare Leistung.

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Soweit die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen rechnerisch zu einer Note zusammengefaßt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

bis 1,5 = sehr gut
über 1,5 bis 2,5 = gut
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft
über 5,0 = ungenügend

Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).