Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 11
Prüfungsausschüsse

(1) Das Prüfungsamt bildet für jede mündliche Prüfung einen aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes bestehenden Prüfungsausschuß und bestellt eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses zur oder zum Vorsitzenden. Sofern die Besonderheiten des Faches dies erfordern, kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestimmen, daß für einzelne Bereiche dem Prüfungsausschuß ein weiteres Mitglied angehört.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

  1. in der Regel zwei Mitglieder des Prüfungsamtes aus der Hochschule, an der der Prüfling im letzten Semester studiert hat; mindestens eines dieser Mitglieder soll Professorin oder Professor gemäß § 49 UG sein. Der Prüfling kann eines dieser Mitglieder vorschlagen;
  2. ein Mitglied des Prüfungsamtes aus dem Bereich der Schule.

Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der schriftlichen Hausarbeit soll Mitglied des Prüfungsausschusses in der entsprechenden mündlichen Prüfung sein; in diesem Fall entfällt der Vorschlag des Prüflings (Nummer 1). Jedes Mitglied des Prüfungsamtes kann zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden.

(3) Das Prüfungsamt kann in besonderen Ausnahmefällen fachkundige Prüferinnen oder Prüfer als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsamtes sind.

(4) Die oder der Vorsitzende ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere der Prüfungsordnung, unabhängig.

(6) Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein; sie sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu wahren.

(8) In den Fächern Kunst, Sport und Textilgestaltung bildet das Prüfungsamt für die fachpraktische Prüfung jeweils einen weiteren Prüfungsausschuß, dem zwei seiner Mitglieder angehören, und bestellt eines der Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder dieses Prüfungsausschusses brauchen nicht dem Prüfungsausschuß im Fach anzugehören. Der Prüfungsausschuß für die fachpraktische Prüfung im Fach Musik wird nach Maßgabe des Dritten Teils dieser Verordnung gebildet.


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