Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 10
Zuständigkeit der Prüfungsämter

(1) Zuständig für die Erste Staatsprüfung ist das Prüfungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hochschule liegt, an der der Prüfling für das entsprechende Studium im letzten Semester vor dem Antrag auf Zulassung gemäß § 64 UG eingeschrieben war. Dies gilt entsprechend für Erweiterungsprüfungen. Soweit die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung an Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt worden ist, kann das Prüfungsamt gewählt werden.

(2) Für eine Wiederholungsprüfung (§ 27) ist das Prüfungsamt zuständig, bei dem die nicht bestandene Prüfung abgelegt wurde.

(3) Das Prüfungsamt kann auf Antrag aus wichtigem Grund Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen; die gesamte Erste Staatsprüfung ist jedoch vor einem Prüfungsamt abzulegen.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
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