Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 27
Wiederholung der Ersten Staatsprüfung

(1) Im Falle des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Dabei sind sämtliche Prüfungsleistungen der Prüfungsteile, für die nicht gemäß § 25 mindestens die Note "ausreichend" (4,0) festgelegt worden ist, mit anderer Themenstellung zu erbringen.

(2) Sofern für einen oder mehrere Prüfungsteile mindestens die Note "ausreichend" (4,0) festgesetzt worden ist, werden sie mit dieser Note in die Wiederholungsprüfung übernommen.

(3) Die Wiederholungsprüfung, die die Meldung des Prüflings voraussetzt, kann frühestens im nächsten Prüfungstermin erfolgen; § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Erfolgt die Meldung zur Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung, gilt die Erste Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.

(4) Auf Antrag kann das Prüfungsamt ausnahmsweise eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen; der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung gestellt werden.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
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