Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) |
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in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
August 1994 (GV.NW.S. 754, 1995 S. 166), |
Aufgrund der §§ 16 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:
§ 1 Erwerb der
Befähigung zu einem Lehramt
§ 2 Erwerb der Befähigung zu
mehreren Lehrämtern
§ 3 Zweck der Ersten Staatsprüfung
§ 4 Einteilung der Ersten
Staatsprüfung
§ 5 Ordnungsgemäßes Studium
§ 6 Schulpraktische Studien
§ 7 Grundstudium
§ 8 Leistungsnachweise als
Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung
§ 8 Hauptstudium und
Leistungsnachweise ()
§ 9 Prüfungsämter
§ 10 Zuständigkeit der Prüfungsämter
§ 11 Prüfungsausschüsse
§ 12 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 13 Voraussetzungen für die Zulassung zur
Prüfung
§ 14 Antrag auf Zulassung zur Ersten
Staatsprüfung
§ 15 Entscheidung über die Zulassung
§ 15 Ergänzung des
Zulassungsantrages ()
§ 16 Zulassung zur Prüfung in
Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport
§ 17 Schriftliche Hausarbeit
§ 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 19 Verfahren bei den Arbeiten unter Aufsicht
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Teilnahme an der mündlichen Prüfung
§ 22 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und
Versäumung von Prüfungsterminen
§ 23 Rücktritt
§ 24 Ordnungswidriges Verhalten
§ 25 Festsetzung der Noten in
Erziehungswissenschaft und in den Fächern
§ 26 Ermittlung der Note und Feststellung des
Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung
§ 27 Wiederholung der Ersten Staatsprüfung
§ 28 Freiversuch
§ 29 Erweiterungsprüfung
§ 30 Zeugnisse und Bescheinigungen
§ 31 Studium für das Lehramt
für die Primarstufe
§ 32 Prüfungen in den Fächern
§ 33 Prüfungsleistungen
§ 34 Ermittlung der Noten in den Fächern und
in Erziehungswissenschaft
§ 35 Ermittlung der Note der Ersten
Staatsprüfung
§ 35 Ermittlung der Gesamtnote der
Ersten Staatsprüfung ()
§ 36 Studium für das Lehramt
für die Sekundarstufe I
§ 37 Prüfungen in den Fächern
§ 38 Prüfungsleistungen
§ 39 Ermittlung der Noten in den Fächern und
in Erziehungswissenschaft
§ 39 Ermittlung der Noten in den
Fächern und in Erziehungswissenschaft ()
§ 40 Ermittlung der Note der Ersten
Staatsprüfung
§ 40 Ermittlung der Gesamtnote der
Ersten Staatsprüfung ()
§ 41 Studium für das Lehramt
für die Sekundarstufe II
§ 41 Studium für das Lehramt für
die Sekundarstufe II ()
§ 42 Praktika
§ 43 Prüfungen in den Fächern
§ 44 Prüfungsleistungen
§ 45 Ermittlung der Noten in den Fächern und
in Erziehungswissenschaft
§ 46 Ermittlung der Note der Ersten
Staatsprüfung
§ 46 Ermittlung der Gesamtnote der
Ersten Staatsprüfung ()
§ 47 Erste Staatsprüfung für die
Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I (§ 10 Abs. 4
LABG)
§ 48 Informationspraktikum
§ 49 Studium für das Lehramt für
Sonderpädagogik
§ 50 Prüfungen in den Fächern
§ 51 Prüfungsleistungen
§ 52 Ermittlung der Noten in den Fächern und
in Erziehungswissenschaft
§ 53 Ermittlung der Note der Ersten
Staatsprüfung
§ 53 Ermittlung der Gesamtnote der
Ersten Staatsprüfung ()
§ 54 Bereiche, Teilgebiete und
Schwerpunkte
§ 55 Fächerspezifische Vorschriften
§ 56 Grundlage der Anerkennung
§ 57 Anerkennung von Prüfungsleistungen aus
Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter (§ 4 LABG)
§ 58 Anerkennung von Prüfungsleistungen aus
Ersten Staatsprüfungen für schulformbezogene Lehrämter gemäß § 10 Abs. 3
LABG
§ 59 Anerkennung der Hausarbeit
§ 60 Anerkennungen von Lehramtsbefähigungen
und Prüfungen
, Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet
Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |