Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt III  -  Lehramt für die Sekundarstufe II


§ 46
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit und die Noten für die mündlichen Prüfungen jeweils zweifach, die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach zu gewichten.

(2) Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

§ 46
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten in den Fächern jeweils sechsfach sowie die Note in Erziehungswissenschaft fünffach gewichtet.


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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Spiegelung vom WWW-Server der Uni Bielefeld (08-Apr-99).