Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt III  -  Lehramt für die Sekundarstufe II


§ 47
Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I
(§ 10 Abs. 4 LABG)

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in mindestens einem mit § 37 übereinstimmenden Unterrichtsfach ablegt, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen.

(2) Jeder Prüfling hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen; ferner werden die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Unterrichtsfach um je 15 Minuten verlängert. Wird die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 übereinstimmenden Fach abgelegt, ist in diesem Fach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) Jeder Prüfling hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 18 Semesterwochenstunden zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen; ferner werden die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Unterrichtsfach um je 15 Minuten verlängert. Wird die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 übereinstimmenden Fach abgelegt, ist in diesem Fach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.

(3) Für die mündlichen Prüfungen werden jeweils zwei Teilgebiete der Erziehungswissenschaft und der Unterrichtsfächer bei der Meldung zur Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 benannt.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Für die mündlichen Prüfungen werden jeweils zwei Teilgebiete der Erziehungswissenschaft und der Unterrichtsfächer bei der Meldung zur Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 benannt.

(4) Aus den auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogenen Prüfungsleistungen ist eine Gesamtnote zu ermitteln; dabei sind die Noten für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im Fach jeweils einfach zu gewichten. Diese Note ist bei der Ermittlung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II gemäß § 46 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Erste Staatsprüfung für beide Lehrämter ist bestanden, wenn die in § 26 genannten Voraussetzungen für jedes Lehramt erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nur für das Lehramt für die Sekundarstufe II erfüllt, so ist die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt bestanden. Ein Zeugnis hierüber wird erst nach endgültig nicht bestandener Wiederholungsprüfung des auf die Sekundarstufe I bezogenen Prüfungsteils oder nach schriftlichem Verzicht auf die Wiederholungsprüfung ausgestellt. Sind die in § 26 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nur für das Lehramt für die Sekundarstufe I erfüllt, so kann eine allein auf das Lehramt für die Sekundarstufe I ausgerichtete Erste Staatsprüfung abgelegt werden.


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