Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
(Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II - Prüfungsverfahren)
§ 14
Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist schriftlich an
das zuständige Prüfungsamt zu richten. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung
legt die beiden regelmäßigen Termine für die Antragstellung fest. Für Prüflinge, die
bereits Prüfungsteile abgelegt haben, bestimmt das Prüfungsamt zusätzliche Termine.
(2) In dem Antrag ist anzugeben,
- für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,
- in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,
- in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem Bereich die schriftliche
Hausarbeit angefertigt werden soll; für das Lehramt für die Primarstufe, ob die
Hausarbeit im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft und in welchem Bereich die
Hausarbeit angefertigt werden soll, für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ob die
Hausarbeit in einem der zu Nummer 2 genannten Fächer oder in Erziehungswissenschaft und
in welchem Bereich die Hausarbeit angefertigt werden soll, für das Lehramt für
Sonderpädagogik gegebenenfalls, in welchem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe
die Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden soll,
- ob im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe anstelle der schriftlichen
Hausarbeit angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und
Gestaltungspraxis,
- welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der
Hochschule für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagen wird; § 9 Abs. 10 bleibt unberührt,
- welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule - abgesehen von § 11 Abs. 2 Satz 3 - für die einzelne mündliche Prüfung
vorgeschlagen wird,
- gegebenenfalls, welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die
Themenstellung für die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,
- welche Teilgebiete und gegebenenfalls welche Schwerpunkte nach Maßgabe des Dritten Teils dieser Verordnung für die einzelne Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 benannt werden,
- ob die Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls wann und wo die Zulassung
bereits beantragt wurde,
- . ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden worden ist,
- . gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen Schwerbehinderung
oder wegen Körperbehinderung beantragt wird,
- . gegebenenfalls, ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen
Prüfung widersprochen wird,
- . für das Lehramt für die Sekundarstufe I gegebenenfalls, in welchem Unterrichtsfach
die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden soll.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
(2) In dem Antrag ist anzugeben,
- für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,
- in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,
- in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem
Teilgebiet die schriftliche Hausarbeit angefertigt werden soll; beim Lehramt für die
Primarstufe und beim Lehramt für die Sekundarstufe I gegebenenfalls, ob die schriftliche
Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt werden soll,
- ob im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe anstelle
der schriftlichen Hausarbeit angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet
der Kunst- und Gestaltungspraxis,
- welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des
Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit)
vorgeschlagen wird; § 9 Abs. 10
bleibt unberührt,
- ob die Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls, wann
und wo die Zulassung bereits beantragt wurde,
- ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden
worden ist,
- gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit
wegen Schwerbehinderung oder wegen Körperbehinderung beantragt wird.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf,
- ein Lichtbild,
- der Nachweis der Hochschulreife,
- der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Grundstudiums, gegebenenfalls der
Zwischenprüfung,
- der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 5 Abs. 1,
- der Nachweis der schulpraktischen Studien gemäß § 6,
- die Leistungsnachweise gemäß § 8,
- gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Prüfung,
- gegebenenfalls der Nachweis von Praktika,
- . gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über die
Hochschulabschlußprüfung, aus der Prüfungsleistungen in der abzulegenden Prüfung
anerkannt werden sollen,
- . gegebenenfalls ein Exemplar der Arbeit, die anstelle der schriftlichen Hausarbeit
angenommen werden soll,
- . gegebenenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 7
Abs. 4,
- . gegebenenfalls der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft oder Körperbehinderung,
- . gegebenenfalls für das Lehramt für die Sekundarstufe I die Begründung für die
Anfertigung der Hausarbeit in Erziehungswissenschaft.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Lebenslauf,
- ein Lichtbild,
- der Nachweis der Hochschulreife,
- der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfungen und der
Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums in Erziehungswissenschaft und
gegebenenfalls in den weiteren Unterrichtsfächern des Lehramtes für die Primarstufe,
- der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem
die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird,
- ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der
vertieften Studien, und ein qualifizierter Studiennachweis gemäß § 8,
- gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über
die Hochschulabschlußprüfung, aus der Prüfungsleistungen für die abzulegende Prüfung
anerkannt werden sollen,
- gegebenenfalls ein Exemplar der Arbeit, die anstelle der
schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,
- gegebenenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 4,
- . gegebenenfalls der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft
oder der Körperbehinderung,
- . gegebenenfalls für das Lehramt für die Sekundarstufe I die
Begründung für die Anfertigung der Hausarbeit in Erziehungswissenschaft.
(4) Sofern zu Absatz 2 Nr. 3, 5, 6, 7 oder 13 keine Angaben gemacht werden, entscheidet
das Prüfungsamt.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
(4) Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 vollständig
erfüllt, spricht das Prüfungsamt in schriftlicher Form die Zulassung zur Prüfung aus
und leitet gleichzeitig das Verfahren nach § 17 Abs. 2 ein. Die Zulassung zur Prüfung muß versagt werden, wenn das
Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder eine entsprechende
schulformbezogene Prüfung (Absatz 2 Nr. 7) nicht bestanden worden ist.
(5) Für den Antrag auf Zulassung zu einer auf zwei Lehrämter bezogenen Ersten
Staatsprüfung finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
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