Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
(Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen)
§ 6
Schulpraktische Studien
(1) Die in das Studium einzubeziehenden schulpraktischen Studien werden in folgenden Formen durchgeführt:
Die für das semesterbegleitende Tagespraktikum vorgesehenen Unterrichtsbesuche werden von der Hochschule begleitet und während der Vorlesungszeit oder im Anschluß daran durchgeführt. Die Unterrichtsbesuche erfolgen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Für jedes semesterbegleitende Tagespraktikum (Vorbereitung, Unterrichtsbesuch, Nachbereitung) sind zwei Semesterwochenstunden anzusetzen.
Der Besuch des Unterrichts dauert in der Regel vier Wochen und wird in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt.
(2) Für schulpraktische Studien sind in jedem Lehramtsstudium vier bis höchstens acht, mindestens aber zwei Semesterwochenstunden anzusetzen. In diesem Rahmen sieht die Hochschule schulpraktische Studien gemäß Absatz 1 vor. Die Unterrichtsbesuche sollen an Schulen durchgeführt werden, die dem angestrebten Lehramt entsprechen. Die Hochschule stellt eine Teilnahmebescheinigung aus. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung regelt die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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