Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
(Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen)
§ 7
Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfaßt in der Regel etwa die Hälfte des für das Studium der Fächer und der Erziehungswissenschaft vorgesehenen Studienumfangs; in jedem der Fächer und in Erziehungswissenschaft ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums nachzuweisen.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
(1) Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs. Es ist mit einer Zwischenprüfung der Hochschule abzuschließen. Ausgenommen sind die Erziehungswissenschaft und die weiteren Unterrichtsfächer im Lehramt für die Primarstufe. In beiden Fällen tritt an die Stelle der Zwischenprüfung eine Bescheinigung der Hochschule, daß die in der Studienordnung für das Grundstudium vorzusehenden zwei Leistungsnachweise erbracht worden sind.
(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums wird durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung der Hochschule (§ 90 Abs. 3 UG) geführt. Die Hochschule erläßt hierzu die Zwischenprüfungsordnung als Satzung. Die Zwischenprüfung kann nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung als punktuelle Prüfung ausgestaltet oder gemäß § 90 Abs. 4 UG durch studienbegleitende Leistungsnachweise, die nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sind, ganz oder teilweise ersetzt werden.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, daß sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs angeeignet haben. Die Hochschule gestaltet die Zwischenprüfung in einer Zwischenprüfungsordnung aus (§ 90 Abs. 3 UG).
(3) Sofern die Hochschule für ein Fach oder für Erziehungswissenschaft keine Zwischenprüfung vorsieht, wird der Nachweis durch eine Bescheinigung der Hochschule geführt, daß die Studierenden die in der Studienordnung für das Grundstudium vorgeschriebenen Studienleistungen (Leistungsnachweise) erbracht haben. In diesem Fall sind folgende Leistungsnachweise vorzusehen:
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt und beziehen sich auf Gegenstände des Grundstudiums. In diesem Rahmen legt die Hochschule in der Studienordnung die Zahl und gegebenenfalls die Reihenfolge der Leistungsnachweise sowie Form und Umfang der zu erbringenden Leistungen fest.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
(3) Die Hochschule kann in Fächern des Lehramts für die Primarstufe und des Lehramts für die Sekundarstufe I bis zu zwei, in allen übrigen Lehrämtern je Fach bis zu drei Leistungsnachweise des Grundstudiums verlangen. Sie werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Art und gegebenenfalls Reihenfolge der Leistungsnachweise sowie Form und Umfang der zu erbringenden Leistungen legt die Hochschule in der Zwischenprüfungsordnung fest.
(4) Darüber hinaus haben die Studierenden nach Maßgabe des Dritten Teils dieser Verordnung in bestimmten Fächern Fremdsprachenkenntnisse bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erwerben und nachzuweisen. Der Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen wird geführt durch das Latinum, Graecum und Hebraicum gemäß § 45 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 28. März 1979 (GV. NW. S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1993 (GV. NW. S. 322); die dem Latinum entsprechende Bescheinigung "Großes Latinum" wird anerkannt.
(5) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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