Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
(Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen)
§ 8
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung
(1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind Leistungsnachweise folgender Arten vorzulegen:
(2) Die Leistungsnachweise nach Nummer 1 und 3 werden aufgrund von jeweils mindestens einer individuell feststellbaren Leistung ausgestellt; die Anforderungen müssen mindestens denen entsprechen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind. Die Studienordnung regelt Form und Umfang der für den Erwerb eines Leistungsnachweises nach Nummer 1 bis 3 zu erbringenden individuell feststellbaren Leistungen sowie gegebenenfalls die Reihenfolge der Leistungsnachweise.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
§ 8
Hauptstudium und Leistungsnachweise
(1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Fachs auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Fachs. Die Vorschriften für die einzelnen Lehrämter (§§ 31, 36, 41 und 49) legen die Anzahl der Teilgebiete fest, die für die Zulassung nachzuweisen sind. Ein Teilgebiet ist dem Bereich der Fachdidaktik zu entnehmen.
(2) In den nach den Besonderen Vorschriften für die einzelnen Fächer der Lehrämter nachzuweisenden Teilgebieten des Hauptstudiums sind jeweils Leistungsnachweise oder qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind vorzulegen:
(3) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise liegen.
(4) Die Vorschriften für die einzelnen Lehrämter legen auch gegenüber den Hochschulen verbindlich die Anzahl der Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise fest, die Studienordnungen die Form und die ihnen im einzelnen zugrundeliegenden Anforderungen.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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