Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)

Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren


§ 9
Prüfungsämter

(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt.

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsamtes fest und bestimmt seinen Sitz; es führt die Aufsicht (§ 11 Abs. 2 LABG).

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung beruft die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und die weiteren Mitglieder. Als Leiterin oder Leiter und als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer werden Personen berufen, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Professorinnen oder Professoren auf Vorschlag der Hochschule. Im Bedarfsfall können Professorinnen oder Professoren oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer als weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden. Im Benehmen mit den Hochschulen können als Mitglieder des Prüfungsamtes aus den Hochschulen vornehmlich Professorinnen oder Professoren berufen werden; daneben können auch Personen berufen werden, die gemäß § 92 Abs. 1 UG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind, sowie Personen gemäß § 119 Abs. 1 UG, soweit sie bei Inkrafttreten dieser Ordnung Mitglied eines Prüfungsamtes sind. Aus dem Bereich der Schule können als Mitglieder des Prüfungsamtes Personen berufen werden, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen. Als Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine nach bisherigem Recht erworbene Befähigung.

(4) Soweit Personen, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Mitglieder des Prüfungsamtes für das Fach Evangelische Religionslehre oder für das Fach Katholische Religionslehre berufen werden, geschieht dies im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.

(5) Professorinnen und Professoren werden in der Regel für ein Prüfungsfach (Erziehungswissenschaft oder ein Fach) nach Maßgabe ihrer Lehrtätigkeit im Hauptstudium von Lehramtsstudiengängen zu Mitgliedern des Prüfungsamtes berufen; im übrigen werden Mitglieder des Prüfungsamtes in der Regel für ein Prüfungsfach eines Lehramtes berufen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann, insbesondere auf Anregung der Hochschulen, die Berufung auf einen Bereich eines Prüfungsfaches begrenzen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsamtes werden in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliedschaft wird in der Regel um weitere fünf Jahre verlängert. Die Mitglieder des Prüfungsamtes scheiden vor Ablauf dieser Frist aus dem Prüfungsamt aus, wenn ihre Berufung widerrufen wird oder erlischt. Sie erlischt durch Emeritierung, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, Ausscheiden aus dem Amt oder Hauptamt oder Wechsel zu einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich eines anderen Prüfungsamtes; ausnahmsweise kann in diesen Fällen die Mitgliedschaft im Prüfungsamt um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Das Prüfungsamt entscheidet über die Verlängerung der Mitgliedschaft.

(7) Das Prüfungsamt beauftragt seine Mitglieder, ausnahmsweise die gemäß § 11 Abs. 3 beauftragten Prüferinnen und Prüfer, insbesondere Aufgaben für schriftliche Arbeiten zu formulieren und bei Klausuren Aufsicht zu führen, mündliche und fachpraktische Prüfungen abzunehmen und Prüfungsleistungen zu beurteilen.

(8) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes zu bewerten.

(9) In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung können Mitglieder des Prüfungsamtes berufen werden, die ausschließlich mit der Abnahme fachpraktischer Prüfungen beauftragt werden.

(10) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann einzelnen Mitgliedern des Prüfungsamtes aus der Hochschule, die Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder Studienprofessorinnen oder Studienprofessoren sind, an Kunsthochschulen auch anderen Prüfungsamtsmitgliedern des fachwissenschaftlichen Bereichs, ausnahmsweise das Recht verleihen, Themen für schriftliche Hausarbeiten zu stellen, sofern die personelle Ausstattung eines Lehramtsstudienganges an einer Hochschule dies erfordert.


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