Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

(Erster Teil  -  Gemeinsame Vorschriften)
(Abschnitt II  -  Prüfungsverfahren)


§ 17
Schriftliche Hausarbeit

(1) Die schriftliche Hausarbeit (Hausarbeit) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 dient der Feststellung, ob die Prüflinge ein auf ihr Lehramtsstudium bezogenes Thema innerhalb eines bestimmten Zeitraums selbständig wissenschaftlich, gegebenenfalls künstlerisch, bearbeiten können.

(2) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel die oder den von dem Prüfling gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 vorgeschlagene Hochschullehrerin oder vorgeschlagenen Hochschullehrer, aus dem von dem Prüfling angegebenen Bereich ein Thema für die Hausarbeit vorzuschlagen. Das Prüfungsamt teilt das Thema schriftlich mit.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden und auf den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen. Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel die oder den von dem Prüfling gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 benannte Professorin oder benannten Professor, aus dem von dem Prüfling angegebenen Teilgebiet der Vertiefung ein Thema für die schriftliche Hausarbeit vorzuschlagen. Das Prüfungsamt teilt das Thema schriftlich mit.

(3) Die schriftliche Hausarbeit ist binnen vier Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Ablieferungsfrist um bis zu einem Monat verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung der Frist ist ein Antrag, der mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden ist.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Ablieferungsfrist auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.

(4) Sind zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, so kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden; bei dem Themenvorschlag soll hierzu Stellung genommen werden. Der Antrag ist spätestens nach Mitteilung des Themas unverzüglich zu stellen.

(5) Sofern nach Mitteilung des Themas der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die schriftliche Hausarbeit rechtzeitig abzugeben, kann auf Antrag, der unverzüglich nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes zu stellen ist, die Frist um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Über den Antrag entscheidet das Prüfungsamt.

(6) Die in Maschinenschrift abzuliefernde Hausarbeit muß gebunden sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluß der Arbeit ist die Versicherung abzugeben, daß die Arbeit selbständig verfaßt worden ist, daß keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind und daß die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen wurden, in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch für die beigegebenen Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen.

(7) Das Prüfungsamt bestellt die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer, die oder der das Thema vorgeschlagen hat, als Erstgutachterin oder Erstgutachter und ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter. Jede Erstgutachterin und jeder Erstgutachter wird in der Regel zum Mitglied des Prüfungsausschusses im entsprechenden Fach bestellt.

(8) Das Prüfungsamt übersendet die fristgerecht abgegebene Hausarbeit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter; die Erstgutachterin oder der Erstgutachter erstattet innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Übersendung durch das Prüfungsamt ein Gutachten, das den Grad selbständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Methodenbeherrschung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewerten sowie die Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen soll. Es ist mit einer Note abzuschließen.

(9) Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter legt die Arbeit und deren Beurteilung fristgerecht dem Prüfungsamt vor. Das Prüfungsamt leitet die Arbeit und das Gutachten der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter zu; diese oder dieser schließt sich entweder der ersten Beurteilung an oder gibt eine abweichende Beurteilung mit einer Note gemäß § 12 Abs. 1 ab. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter übersendet dem Prüfungsamt die Arbeit mit der Beurteilung innerhalb von vier Wochen nach Zusendung des Erstgutachtens.

(10) Wird in beiden Gutachten die Arbeit mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet und weichen die Bewertungen höchstens um eine Note (1,0) voneinander ab, so setzt das Prüfungsamt als Note für die Arbeit das ungewichtete arithmetische Mittel der Noten in beiden Gutachten fest; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. In allen übrigen Fällen, in denen die Bewertungen voneinander abweichen, bestimmt das Prüfungsamt ein fachlich zuständiges Mitglied eines Prüfungsamtes, das die Note im Rahmen der Vornoten innerhalb eines Monats endgültig festlegt.

(11) Im Fach Kunst kann jedem Prüfling auf seinen Wunsch anstelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Aufgabe aus dem Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis gestellt werden; die Arbeit ist im Original vorzulegen. Die gemäß den Absätzen 8 und 9 erforderlichen Gutachten haben im wesentlichen künstlerische Maßstäbe zugrunde zu legen. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.

(12) Bevor das Ergebnis der Hausarbeit vom Prüfungsamt mitgeteilt worden ist, darf die schriftliche Hausarbeit zu anderen Zwecken (zum Beispiel zur Promotion oder zur Veröffentlichung) nicht verwendet werden.

(13) Gruppenarbeiten sind zugelassen; die individuellen Leistungen müssen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen. Die Absätze 1 bis 12 finden auf sie entsprechende Anwendung.


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