Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
Zweiter Teil - Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt II - Lehramt für die Sekundarstufe I
§ 37
Prüfungen in den Fächern
(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2
sind in zwei der folgenden Unterrichtsfächer abzulegen:
Biologie,
Chemie,
Deutsch,
Englisch,
Französisch,
Geographie,
Geschichte,
Hauswirtschaftswissenschaft,
Informatik,
Kunst,
Latein,
Mathematik,
Musik,
Niederländisch,
Physik,
Religionslehre,
Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft),
Sport,
Technik,
Textilgestaltung.
Die Fächer Französisch, Hauswirtschaftswissenschaft, Niederländisch, Technik,
Textilgestaltung und Informatik dürfen nicht miteinander verbunden werden. Das Fach
Latein darf nur in einem einheitlichen, auf die Lehrämter für die Sekundarstufe II und
die Sekundarstufe I ausgerichteten Studiengang studiert werden.
(2) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.
(3) Andere Unterrichtsfächer und andere Verbindungen von Unterrichtsfächern können im begründeten Ausnahmefall mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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