Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt II  -  Lehramt für die Sekundarstufe I


§ 38
Prüfungsleistungen

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft anzufertigen.

(2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. In dem Unterrichtsfach, in dem die schriftliche Hausarbeit nicht angefertigt worden ist, ist zusätzlich eine Arbeit unter Aufsicht mit einer Aufgabenstellung aus der Didaktik des Faches anzufertigen; sofern die schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt worden ist, steht die Wahl des Faches frei.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) In jedem der beiden Unterrichtsfächer und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung

  1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter mindestens zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 36 Abs. 3 vorgelegt worden sind,
  2. in jedem der beiden Unterrichtsfächer vier Teilgebiete, darunter jeweils mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 36 Abs. 4 vorgelegt worden sind.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.


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