Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996

Zweiter Teil  -  Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt II  -  Lehramt für die Sekundarstufe I


§ 36
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 120 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 60 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 52 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um drei Semesterwochenstunden (höchstens 118 Semesterwochenstunden).

(2) Von diesem Studium entfallen ein Viertel auf Erziehungswissenschaft und drei Viertel auf zwei Unterrichtsfächer. Die zwei Unterrichtsfächer sind im Verhältnis von eins zu eins zu studieren.

(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist das Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(4) In den beiden Unterrichtsfächern sind je zwei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon je einer aus der Didaktik des Faches.

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(4) Im Hauptstudium der beiden Unterrichtsfächer ist das Studium von jeweils vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit (acht Monate).

Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben):

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).


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