Lehramtsprüfungsordnung - LPO
Fassung v. 23. August 1994, geändert am 19. November 1996
Zweiter Teil - Vorschriften für die einzelnen Lehrämter
Abschnitt I - Lehramt für die Primarstufe
§ 35
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach, die Noten für die mündlichen Prüfungen im Schwerpunktfach und in Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, die Noten für die mündlichen Prüfungen in den beiden weiteren Unterrichtsfächern jeweils zweifach zu gewichten.
(2) Sofern eine fachpraktische Prüfung in einem Schwerpunktfach abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet, sofern sie in einem weiteren Unterrichtsfach abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.
Neufassung
(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines
Lehramts begonnen haben):
§ 35
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung
Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Note im Schwerpunktfach und die Note in Erziehungswissenschaft jeweils sechsfach gewichtet; die Noten der beiden weiteren Unterrichtsfächer werden dreifach gewichtet.
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Redaktion: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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